Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der University of Sheffield fließende Englischkenntnisse nachgewiesen werden.
Ihre Sprachkenntnisse können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:
Studierende, die nur für 1 Semester in Shefield studieren und kein Visum für das Vereinigte Königreich benötigen (i.d.R. Studierende mit EU-Nationalität):
- ein in der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum abgelegter Sprachtest auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für das Lernen von Sprachen
Wenn möglich, sollte das Test-Ergebnis auf einem englischsprachigen Formular festgehalten werden. - IELTS Academic Test mit einem durchschnittlichen Gesamtergebnis von mindestens 7.0, wobei die Bewertung in keiner der geprüften Teilkompetenzen unter 6.5 liegen darf
- TOEFL internet-based test mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und mindestens 21 Punkten im Hörverständnis, mindestens 22 Punkten im Leseverständnis, mindestens 23 Punkten in der mündlichen Ausdrucksfähigkeit und mindestens 22 Punkten im schriftlichen Ausdrucksvermögen
Studierende, die für 2 Semester in Sheffield studieren und deshalb ein Visum für das Vereinigte Königreich benötigen, oder Studierende, die nur für 1 Semester in Sheffield studieren, aber ein Visum beantragen müssen:
- IELTS Academic Test mit einem durchschnittlichen Gesamtergebnis von mindestens 7.0, wobei die Bewertung in keiner der geprüften Teilkompetenzen unter 6.5 liegen darf
- TOEFL internet-based test mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und mindestens 21 Punkten im Hörverständnis, mindestens 22 Punkten im Leseverständnis, mindestens 23 Punkten in der mündlichen Ausdrucksfähigkeit und mindestens 22 Punkten im schriftlichen Ausdrucksvermögen
Das Testdatum darf nicht länger als zwei Jahre vor Aufnahme des Studiums an der Gastuniversität zurückliegen.
In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums an der University of Sheffield die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen:
bei einem Auslandsstudium im gesamten akademischen Jahr:
- zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
- Modul Strafverfahrensrecht
- Modul Nebengebiete des Bürgerlichen Rechts
- Modul Schlüsselqualifikation
- Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium nur im Wintersemester oder nur im Sommersemester:
- zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester/akademischen Jahr erbracht werden können werden.
Für Prüfungsleistungen, die an der University of Sheffield erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 15. November 2023 beschlossene Konvertierungstabelle:
britische Note |
Juristische Punkte an der Freien Universität Berlin gem. JurPrNotSkV * |
---|---|
100 | 18,00 |
99 | 17,84 |
98 | 17,68 |
97 | 17,52 |
96 | 17,36 |
95 | 17,20 |
94 | 17,03 |
93 | 16,87 |
92 | 16,71 |
91 | 16,55 |
90 | 16,39 |
89 | 16,23 |
88 | 16,07 |
87 | 15,91 |
86 | 15,75 |
85 | 15,59 |
84 | 15,42 |
83 | 15,26 |
82 | 15,10 |
81 | 14,94 |
80 | 14,78 |
79 | 14,62 |
78 | 14,46 |
77 | 14,30 |
76 | 14,14 |
75 | 13,98 |
74 | 13,81 |
73 | 13,65 |
72 | 13,49 |
71 | 13,33 |
70 | 13,17 |
69 | 13,16 |
68 | 12,71 |
67 | 12,25 |
66 | 11,56 |
65 | 10,89 |
64 | 10,57 |
63 | 9,85 |
62 | 9,13 |
61 | 8,50 |
60 | 7,91 |
59 | 7,82 |
58 | 7,56 |
57 | 7,29 |
56 | 7,03 |
55 | 6,76 |
54 | 6,50 |
53 | 6,24 |
52 | 5,97 |
51 | 5,71 |
50 | 5,45 |
49 | 5,44 |
48 | 5,28 |
47 | 5,12 |
46 | 4,96 |
45 | 4,80 |
44 | 4,64 |
43 | 4,48 |
42 | 4,32 |
41 | 4,16 |
40 | 4,00 |
weniger als 40 | nicht bestanden |
Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.
Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenverteilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.
Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:
Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV * | Notenbezeichnung |
---|---|
14.00 - 18.00 | sehr gut |
11.50 - 13.99 | gut |
9.00 - 11.49 | vollbefriedigend |
6.50 - 8.99 | befriedigend |
4.00 - 6.49 | ausreichend |
1.50 - 3.99 | mangelhaft |
0 - 1.49 | ungenügend |
* Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)