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Vollständige Anerkennung des Schwerpunktbereichsstudiums aus dem Ausland bei einem zweisemestrigen Auslandsstudium

Mit dem DAAD-Förderpreis „Committed to Uniqueness“ (COM2UNI) ist der Fachbereich für seinen innovativen Ansatz bei der Einbindung des Schwerpunktbereichsstudiums im Ausland in den Studienverlauf geehrt worden.

Mit dem DAAD-Förderpreis „Committed to Uniqueness“ (COM2UNI) ist der Fachbereich für seinen innovativen Ansatz bei der Einbindung des Schwerpunktbereichsstudiums im Ausland in den Studienverlauf geehrt worden.
Bildquelle: Deutscher Akademischer Austauschdienst

Voraussetzungen / Zugang zum Schwerpunktbereichsstudium im Ausland

  • erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung
  • Erhalt einer Studienplatzzusage für ein ganzes akademisches Jahr für eine Partneruniversität des Fachbereichs Rechtswissenschaft
  • Aus didaktischen Gründen ist es sinnvoll, das Modul "Thematische Vertiefung" (Seminar) vor der Aufnahme des Schwerpunktbereichsstudiums zu absolvieren. Wird es jedoch nicht vor der Aufnahme des Schwerpunktbereichsstudiums erbracht, kann es auch noch nach der Rückkehr aus dem Ausland absolviert werden.

Studienumfang

Die Möglichkeit, das Schwerpunktbereichsstudium vollständig im Ausland zu absolvieren, besteht nur für Studierende, deren Auslandsstudium sich auf zwei zusammenhängende Semester erstreckt.

Leistungsumfang

Es müssen Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 40 ECTS-credits besucht werden, in denen Prüfungen im Umfang von mindestens 40 ECTS-credits erfolgreich abgelegt werden.
Die 40 ECTS-credits müssen mindestens zwei Unterschwerpunkte ein und desselben Schwerpunktbereichs abdecken. Sie müssen nicht gleichmäßig auf die Unterschwerpunkte bzw. die beiden Semester aufgeteilt werden.

Inhalt

Der inhaltliche Zuschnitt der Lehrveranstaltungen muss sich nach den Inhalten eines Schwerpunktbereichs der Freien Universität Berlin richten.

Schwerpunktbereich 1: Grundlagen des Rechts

  • Unterschwerpunkt 1: Römische Rechtsgeschichte
  • Unterschwerpunkt 2: Deutsche Rechtsgeschichte
  • Unterschwerpunkt 3: Rechtstheorie
    (Inhalte: Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsökonomik, Methodenlehre)
  • Unterschwerpunkt 4: Rechtsvergleichung
    (Dazu werden auch alle Kurse zum materiellen Recht des Gastlandes oder eines Drittlandes im Bürgerlichen -, Straf- und Öffentlichen Recht gezählt, die inhaltlich nicht in Unterschwerpunkte von anderen Schwerpunktbereichen fallen.
    Positivbeispiele: Vertragsrecht, Deliktsrecht, allgemeines Strafrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht
    Negativbeispiele: Verfahrensrechte, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht)
  • Unterschwerpunkt 5: Internationales Privatrecht

Schwerpunktbereich 2: Verbraucherprivatrecht, Privatversicherungsrecht, Internationales Privatrecht

  • Unterschwerpunkt 1: Deutsches und Europäisches Verbraucherprivatrecht
  • Unterschwerpunkt 2: Privatversicherungsrecht
  • Unterschwerpunkt 3: Internationales Privatrecht

Schwerpunktbereich 3: Unternehmens-, Wirtschafts- und Steuerrecht

  • Unterschwerpunkt 1: Wettbewerbs- und Regulierungsrecht
  • Unterschwerpunkt 2: Immaterialgüterrecht und gewerblicher Rechtsschutz
  • Unterschwerpunkt 3: Gesellschaftsrecht
  • Unterschwerpunkt 4: Konzern- und Umwandlungsrecht
  • Unterschwerpunkt 5: Allgemeines Steuerrecht
  • Unterschwerpunkt 6: Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht

Schwerpunktbereich 4: Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

  • Unterschwerpunkt 1: Individualarbeitsrecht
  • Unterschwerpunkt 2: Kollektives Arbeitsrecht
  • Unterschwerpunkt 3: Sozialversicherungsrecht

Schwerpunktbereich 5: Strafrechtspflege und Kriminologie

  • Unterschwerpunkt 1: Kriminologie
  • Unterschwerpunkt 2: Grundlagen und Spezialbereiche des Strafrechts
  • Unterschwerpunkt 3: Strafverfahren, Sanktionen und Vollzug

Schwerpunktbereich 6: Wirtschaft, Umwelt und Soziales

  • Unterschwerpunkt 1: Öffentliches Wirtschaftsrecht
  • Unterschwerpunkt 2: Deutsches und Europäisches Umweltrecht
  • Unterschwerpunkt 3: Sozialversicherungsrecht, insbesondere Krankenversicherungsrecht

Schwerpunktbereich 7: Die Internationalisierung der Rechtsordnung

  • Unterschwerpunkt 1: Völkerrecht
    (z.B.: Grundlagen des Völkerrechts [Akteure, Quellen, Handlungsformen], Friedensvölkerrecht, Recht des bewaffneten Konflikts, UN-Recht, Recht der internationalen Streitbeilegung, Gesandtschaftsrecht, Wirtschaftsvölkerrecht, Umweltvölkerrecht, Entwicklungshilferecht)
  • Unterschwerpunkt 2: Europarecht
    (z.B. europäisches Gemeinschaftsrecht, Recht der Europäischen Union, Grundfreiheiten, Unionsbürgerschaft, Gemeinschaftspolitiken, Außenbeziehungen der Gemeinschaft)
  • Unterschwerpunkt 3: Rechtsvergleichung
    (Dazu werden auch Kurse zum materiellen Recht des Gastlandes oder eines Drittlandes im Bürgerlichen -, Straf- und Öffentlichen Recht gezählt, die inhaltlich nicht in Unterschwerpunkte von anderen Schwerpunktbereichen fallen oder die Verfahrensrechte betreffen.
    Positivbeispiele: Vertragsrecht, Deliktsrecht, allgemeines Strafrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht
    Negativbeispiele: Verfahrensrechte, Steuerrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht)
  • Unterschwerpunkt 4: Internationales Privatrecht
Bitte orientieren Sie sich bei der Zuordnung der Lehrveranstaltungen Ihrer Gastuniversität zu den entsprechenden FU-Schwerpunktbereichen und Unterschwerpunkten auch an den Modulbeschreibungen auf der Schwerpunktbereichsseite des Prüfungsbüros (ganz unten).

Kursarten 

Es kommen jegliche Lehrveranstaltungen in Frage, in denen ECTS-credits erworben werden können (Vorlesungen, Seminare, Workshops, Arbeitsgemeinschaften, independent study, online courses, etc.). Nicht hinzu gezählt werden können Simulationen von Entscheidungsfindungsprozessen (z.B. Moot Courts), Law Clinics oder Praktika.

Prüfungsleistungen

allgemeine Bedingungen (für alle Gastuniversitäten):

Die (mindestens) 40 ECTS-credits können durch alle Prüfungsformen (Klausuren, Hausarbeiten, mündliche Prüfungen, Vorträge/Präsentationen) erworben werden, sofern sich unter den Prüfungsleistungen mindestens eine Hausarbeit und mindestens eine Klausur befindet.

Die Prüfungs­leistungen im Umfang von 40 ECTS-credits sollten mit einer differenzierten Note bewer­tet worden sein. Lehrveranstaltungen mit einer einfachen Bewertung (bestanden / nicht bestanden) können ausnahmsweise in die 40 ECTS-credits eingebracht werden, wenn sie nicht die zwingend vor­geschriebenen Mindestprüfungsleistungen (Hausarbeit und Klausur) betreffen. "Ausnahmsweise" bedeutet, dass es sich nicht um mehr als eine (1) Lehrveranstaltung handeln sollte.

besondere (zusätzliche) Bedingungen im Doppelabschlussprogramm an den U.S.-amerikanischen Gastuniversitäten:

Es dürfen nicht mehr als zwei Kurse mit Hausarbeiten belegt werden; die restlichen Prüfungsleistungen sollen insbesondere auf Klausuren beruhen.

Klausur

Vorzugsweise sollte es sich um eine Aufsichtsarbeit ('proctored exam') handeln. Es kommen jedoch auch ein 'open book exam' oder ein 'take home exam' in Frage. Das 'take home exam' muss zeitlich eng begrenzt und sollte kein 'essay' sein.

Hausarbeit

Die Hausarbeit kann entweder innerhalb einer Lehrveranstaltung oder außerhalb von Lehrveranstaltungen angefertigt werden. Dafür kommen die folgenden Möglichkeiten in Frage:

Seminar

Werden an der Gastuniversität (in der Regel in Österreich oder in der Schweiz) Seminare nach dem deutschen Modell mit einer Hausarbeit, einem Vortrag und mündlichen Diskussionsleistungen angeboten, kann das Äquivalent zur Studienabschlussarbeit beim Schwerpunktbereichsstudium im Ausland durch die Teilnahme an einem Seminar erbracht werden.

Das Seminar erscheint dann mit der Note der Gesamtleistung auf dem Zeugnis der Gastuniversität. Die Gesamtnote setzt sich aus der Note für die Hausarbeit und gegebenenfalls aus der Teilnote für die Präsentation und gegebenenfalls aus einer weiteren Teilnote für Diskussions- und Moderationsleistungen zusammen. Zusatzbescheinigungen müssen nicht von dem Dozenten bzw. von der Dozentin eingeholt werden, wenn der Kurs im deutschsprachigen Ausland als Seminar auf dem Zeugnis erscheint.

Hausarbeit im Selbststudium

An einigen amerikanischen und britischen Universitäten besteht die Möglichkeit, einen Kurs zu belegen, der als 'independent study' oder 'individual study' oder 'project' oder 'dissertation' bezeichnet wird. Im Rahmen dieser Veranstaltung erarbeiten die Studierenden in Zusammenarbeit mit einem Betreuer bzw. einer Betreuerin eine Literaturliste, mit der sich die Studierenden im Selbststudium eigenständig Wissen aneignen. Vorlesungsstunden existieren nicht. Darüber hinaus wird ein Thema für eine Hausarbeit festgelegt. Der Fortschritt der Hausarbeit wird in regelmäßigen Abständen im persönlichen Gespräch mit dem Betreuer oder der Betreuerin überprüft.

Im Regelfall erscheint die Note der Hausarbeit mit der Kursbezeichnung "Independent/Individual Study" oder "Project" oder "Dissertation" auf dem Zeugnis der Gasthochschule. Zusätzliche Bescheinigungen müssen nicht beim Betreuer bzw. bei der Betreuerin angefordert werden.

Hausarbeit als einzige reguläre Prüfungsform in einem Modul

Besteht die Prüfung in einem Kurs aus einer Hausarbeit, kann auch diese Variante als Äquivalent zur Studienabschlussarbeit im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums im Ausland anerkannt werden.
An vielen Partneruniversitäten werden im Rahmen regulärer Module 'essays' in einem Umfang angefertigt, der in Bezug auf die Wortzahl deutlich unter der von der Freien Universität Berlin geforderten Wortzahl liegt (z.B. 3.000 Wörter statt der erforderlichen 6.000 Wörter). In diesem Fall sollte mit dem Dozenten oder der Dozentin verhandelt werden, ob es möglich ist, den 'essay' auf eine wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 6.000 Wörtern auszuweiten, oder ob zwei 'essays' mit einer geringeren Wortzahl zu einer thematisch einheitlichen, umfangreicheren und tiefgründigeren Arbeit zusammengeführt werden können, die den für die Anerkennung an der FU erforderlichen Mindestumfang erreicht.

Besteht die reguläre Prüfung in einem Kurs aus einer Hausarbeit, erscheint die Lehrveranstaltung mit der Note der Hausarbeit auf dem Zeugnis der Gasthochschule. Zusätzliche Bescheinigungen des Dozenten bzw. der Dozentin sind nicht erforderlich, wenn Sie im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eine im Internet publizierte Kursbeschreibung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass die Benotung in diesem Kurs auf einer Hausarbeit beruht. Steht eine solche offizielle Kursbeschreibung nicht zur Verfügung, müssen Sie sich eine Bescheinigung vom Dozenten oder von der Dozentin ausstellen lassen. Bitte passen Sie die Bescheinigung an Ihren Fall an, übersenden Sie sie an den Dozenten oder die Dozentin und bitten Sie darum, dass die ausgefüllte Bescheinigung per e-mail-Attachment direkt an jurallp@zedat.fu-berlin.de gesendet wird.

Hausarbeit als eine unter mehreren regulären Prüfungsformen in einem Modul

Wird die Gesamtnote eines Kurses aus mehreren Teilprüfungsleistungen gebildet, unter denen sich eine Hausarbeit im Umfang von mindestens 6.000 Wörtern befindet, kann auch diese Variante als Äquivalent zur Studienabschlussarbeit im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums im Ausland anerkannt werden.

In diesem Fall erscheint die Lehrveranstaltung mit einer Gesamtnote auf dem Zeugnis der Gasthochschule, in die die Note für die Hausarbeit eingegangen ist. Zusätzliche Bescheinigungen des Dozenten bzw. der Dozentin sind nicht erforderlich, wenn Sie im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eine im Internet publizierte Kursbeschreibung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass die Benotung in diesem Kurs auf der Hausarbeit und auf einer anderen Leistung (z.B. Klausur) beruht. Steht eine solche offizielle Kursbeschreibung nicht zur Verfügung, müssen Sie sich eine Bescheinigung vom Dozenten oder von der Dozentin ausstellen lassen. Bitte passen Sie die Bescheinigung an Ihren Fall an, drucken Sie sie aus, lassen Sie sie auf dem Papier unterzeichnen und bringen Sie sie im Original nach Berlin mit.

Hausarbeit als Ersatz andersartiger Prüfungsformen in einem Modul

Werden an der Gastuniversität weder Seminare noch andere Lehrveranstaltungen mit Hausarbeiten angeboten, besteht die Möglichkeit, mit dem Dozenten oder der Dozentin zu verhandeln, ob die regulär in einer Vorlesung geforderten Leistungen (z.B. Klausur oder mündliche Prüfung) durch eine Hausarbeit ersetzt werden dürfen.

In diesem Fall sollte die Note der Hausarbeit (statt der Note für eine Klausur oder für eine mündliche Prüfung) auf dem Zeugnis der Gastuniversität erscheinen. Als Nachweis muss eine Bestätigung des Dozenten bzw. der Dozentin eingeholt werden. Bitte passen Sie die Bescheinigung an Ihren Fall an, übersenden Sie sie an den Dozenten oder die Dozentin und bitten Sie darum, dass die ausgefüllte Bescheinigung per e-mail-Attachment direkt an jurallp@zedat.fu-berlin.de gesendet wird.

Hausarbeit zusätzlich zu den regulären Prüfungsformen in einem Modul

Werden an der Gastuniversität weder Seminare noch andere Veranstaltungen mit Hausarbeiten angeboten und erteilt der Dozent bzw. die Dozentin nicht die Genehmigung, die regulär in einer Veranstaltung geforderten Prüfungen (z.B. Klausur oder mündliche Prüfung) durch eine Hausarbeit zu ersetzen, besteht eventuell die Möglichkeit, die Hausarbeit mit Zustimmung des Dozenten bzw. der Dozentin zusätzlich zu den regulären Prüfungen anzufertigen.

Auf dem Zeugnis der Gastuniversität wird die Lehrveranstaltung dann jedoch mit den Noten der regulären Prüfungen (z.B. Klausur oder mündliche Prüfung) gelistet. Diese regulären Prüfungen müssen für den Erwerb der ECTS-credits zusätzlich zur Hausarbeit bestanden werden. Für die Hausarbeit muss in jedem Fall eine zusätzliche Leistungsbescheinigung des Dozenten bzw. der Dozentin mit Benotung eingeholt werden. Bitte passen Sie die Bescheinigung an Ihren Fall an, übersenden Sie sie an den Dozenten oder die Dozentin und bitten Sie darum, dass die ausgefüllte Bescheinigung per e-mail-Attachment direkt an jurallp@zedat.fu-berlin.de gesendet wird. Nach einem Beschluss des Prüfungsausschusses wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens an der Freien Universität Berlin eine Gesamtnote für die Lehrveranstaltung aus dem arithmetischen Mittel der Hausarbeitsnote und der auf dem Zeugnis attestierten Note gebildet.

Thema für die Hausarbeit

Die Hausarbeitsthemen werden in den meisten Fällen von den Studierenden eigenständig oder im Einvernehmen mit den Betreuerinnen und Betreuern an den Gastuniversitäten festgelegt.
Hausarbeiten im Unterschwerpunkt Rechtsvergleichung dürfen nicht ausschließlich zum bundesdeutschen Recht verfasst werden. Möglich sind Themen und Fragestellungen in Bezug auf ein fremdes nationales Rechtssystem oder rechtsvergleichende Themen, bei denen es sich bei einer der zum Vergleich herangezogenen Rechtsordnungen um die bundesdeutsche handeln kann.

Formalien für die Hausarbeit
Die Hausarbeit muss erkennen lassen, dass ein Thema auf wissenschaftlichem Niveau bearbeitet wurde. Dies setzt voraus:
- mind. 6.000 Wörter inkl. Fußnoten, Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis, evtl. Abbildungsverzeichnis, evtl. Abkürzungsverzeichnis (grobe Orientierung: ca. 20 - 25 Seiten);
Ausschlaggebend ist die Anzahl der Wörter, nicht die Anzahl der Seiten.
Das Verhältnis zwischen der thematischen Abhandlung im Hauptteil einerseits und den Formalien (Fußnoten, Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis, evtl. Abbildungsverzeichnis, evtl. Abkürzungsverzeichnis) andererseits sollte 75 - 80 % zu 20 - 25 % betragen. [Negativbeispiel: Eine Hausarbeit mit 6.000 Wörtern, bei der der Hauptteil aus 3.000 Wörtern besteht und die Formalien 3.000 Wörter betragen, würde nicht den Vorgaben entsprechen.]
- systematische Gliederung
- Fußnotenapparat
- Literaturverzeichnis mit mindestens 10 wissenschaftlichen Quellen, wenn die Hausarbeit als Prüfungsleistung einer Lehrveranstaltung angefertigt wird; Literaturverzeichnis mit mindestens 20 wissenschaftlichen Quellen, wenn die Hausarbeit außerhalb einer Lehrveranstaltung im Selbststudium angefertigt wird (Zeitungsartikel zählen nicht zu wissenschaftlichen Quellen)

Der Umfang der Hausarbeit (mind. 6.000 Wörter) muss sich auf ein einziges Thema beziehen. Es dürfen nicht zwei Einzelbearbeitungen zu unterschiedlichen Thematiken mit weniger als 6.000 Wörtern zu einer Gesamtbearbeitung zusammengefügt werden, da das Äquivalent zur Studienabschlussarbeit aufzeigen soll, dass der Verfasser oder die Verfasserin dazu in der Lage ist, eine komplexe juristische Fragestellung tiefgründig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

Die Freie Universität Berlin gibt keine Maximalzahl an Wörtern für diese Hausarbeit vor. Allerdings wird Ihre Betreuerin oder Ihr Betreuer an der Partneruniversität die Hausarbeit wahrscheinlich auf eine bestimmte Wortzahl begrenzen.

Die Hausarbeit muss im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zur Überprüfung der Formalien als Word-Dokument im Internationalen Büro eingereicht werden.

Sprache

Für die Anerkennung des Schwerpunktbereichs an der Freien Universität Berlin ist es irrelevant, in welcher Sprache die Kurse gelehrt bzw. die Prüfungen abgenommen werden.

Umrechnung der ausländischen Noten

Die Umrechnung der Einzelnoten erfolgt auf der Grundlage der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Konvertierungstabellen. Diese sind auf der Seite der jeweiligen Partneruniversität unter "Notenkonvertierung" veröffentlicht.

Notenberechnung

In die Berechnung der Schwerpunktbereichs-Gesamtnote gehen genau 40 ECTS-credits ein. Die Einzelnoten werden nach der Anzahl der ECTS-credits, die für die entsprechende Lehrveranstaltung vergeben werden, gewichtet. (Beispiel)

Anerkennungsverfahren und -unterlagen

Die Anrechnung dieser im Ausland erbrachten Leistungen erfolgt durch das Internationale Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft. Dafür ist das Transcript der Gasthochschule (im Original) vorzulegen. Gehen die Prüfungsformen aus dem Zeugnis nicht hervor (was der Regelfall ist), muss darüber hinaus nachgewiesen werden, dass innerhalb der 40 ECTS-credits eine Hausarbeit und eine Klausur angefertigt worden sind. Hinweise zum Antragsverfahren und das Antragsformblatt befinden sich auf der Webseite "Anerkennung im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen".

Weitere Anerkennungsvoraussetzung

Zum Zeitpunkt der Anerkennung des Schwerpunktbereichsstudiums muss ein (1) Nachweis der Fremdsprachenfachkompetenz vorliegen.

Frist für den Antrag auf Anerkennung

Die Anerkennung soll bis zum 31. August des Auslandsstudienjahres beim Internationalen Büro des Fachbereichs Rechtswissenschaft beantragt werden.

 

Bitte beachten Sie auch die häufig gestellten Fragen zum Thema "Schwerpunktbereichsstudium im Ausland".