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Häufig gestellte Fragen zur Anerkennung des Schwerpunktbereichsstudiums aus dem Ausland

Die Details Ihres Studienprogramms organisieren Sie in der Regel erst nach Ihrer Annahme an der Partneruniversität, meist im Frühjahr vor Beginn des Auslandsaufenthalts.

Wenn Sie Ihre Hausarbeit bereits im Herbstsemester verfassen möchten, kann es möglich sein, dass Sie bereits im Sommer vor Beginn Ihres Auslandsstudiums einen Betreuer oder eine Betreuerin an der Gastuniversität suchen müssen, obwohl Sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in Berlin aufhalten.

Daher empfehlen wir - soweit es möglich ist - die Hausarbeit erst im Frühjahrssemester zu verfassen. Dann kennen Sie die Professorinnen und Professoren an der Gastfakultät bereits ein wenig und haben bereits Kenntnisse über unterschiedliche Zitierweisen und Arbeitstechniken erworben.

Nein, Sie können auch gern "überbuchen". Wenn Sie beispielsweise 26 oder 42 ECTS-credits im Schwerpunktbereich erbringen, werden wir die zusätzlichen 2 ECTS-credits aus der Notenberechnung ausklammern. Dabei werden wir die Lehrveranstaltung auswählen, in der Sie die schlechteste Note erzielt haben.

Ja, das ist möglich. Sie können dann für die Berechnung des Notendurchschnitts die Kurse im Umfang von 24 oder 40 ECTS-credits wählen, in denen Sie die besten Noten erzielt haben.

Bei einem Auslandsstudium über zwei Semester, welches komplett als Schwerpunktbereichsstudium und -prüfung angerechnet wird, ist dies in geringem Umfang möglich, solange diese nicht differenziert benoteten Kurse weder die Pflicht-Klausur noch die Pflicht-Hausarbeit betreffen.

Bei einem Auslandsstudium im Themis-Programm, welches im Umfang von 24 Leistungspunkten auf das Schwerpunktbereichsstudium angerechnet wird, ist eine undifferenzierte Benotung (bestanden / nicht bestanden) nicht ausreichend, sondern es müssen alle Prüfungsleistungen mit einer differenzierten Note bewertet werden.

Zunächst sollten Sie versuchen, diese Prüfung an der Gastuniversität zu wiederholen. Viele Partneruniversitäten bieten regelhaft Wiederholungsmöglichkeiten an. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Dozentin / den Dozenten, an das Prüfungsbüro oder an das Internationale Büro Ihrer Gastfakultät.

Falls Sie auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, können wir versuchen, andere Studien- und Prüfungsleistungen für Ihr weiteres Studium an der FU anzuerkennen.

An der Freien Universität Berlin stehen Ihnen dann noch alle regulären Prüfungsversuche für die Schwerpunktbereichsprüfung zur Verfügung (ggf. Freiversuch, Normalversuch, Wiederholungsversuch).

Nein. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie an der Freien Universität Berlin eine bessere Note erzielen können, können Sie das Schwerpunktbereichsstudium auch hier in Berlin absolvieren.

Ihnen stehen dann noch alle regulären Prüfungsversuche (ggf. Freiversuch, Normalversuch und Wiederholungsversuch) zur Verfügung.

Im Falle des Schwerpunktbereichsteilstudiums im Ausland werden Sie mit dem nächsten Versuch jedoch erst im darauf folgenden Wintersemester beginnen können. Daher wäre es möglich, dass Sie im auf das Auslandsstudium folgenden Sommersemester ein "Leerlaufsemester" ohne Lehrangebot haben. Für dieses Sommersemester bieten sich Kurswiederholungen oder die Teilnahme an den Veranstaltungen des Universitätsrepetitoriums an.

Sie können den Nachweis der Fremdsprachenfachkompetenz auch noch während des Auslandsstudiums erbringen. Dann müssen Sie neben den 24 bzw. 40 ECTS-credits für den Schwerpunktbereich allerdings noch einen zusätzlichen fremdsprachlichen Fachkurs belegen.

In Ausnahmefällen, in denen die Verzögerung vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin nicht zu vertreten ist, kann der Antrag auf Anerkennung des Schwerpunktbereichsstudiums noch nach Fristablauf gestellt werden.

Sie sollten das Internationale Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft jedoch vor dem 31. August per e-mail informieren, dass Sie beabsichtigen, einen Antrag auf Anerkennung des Schwerpunktbereichsstudiums zu stellen. Bitte teilen Sie uns darin auch die Gründe für die Verzögerung mit.

Die Notenkonvertierung erfolgt nach einer Verhältnisgleichung, die die ECTS-grades, hinter denen eine bestimmte Notenverteilung steht (z.B. ECTS-grade A: die besten 10 %), an beiden Universitäten gleichsetzt. Es wird also z.B. beim ECTS-grade A berechnet, welche Noten die besten 10 % der Studierenden an der Heimatuniversität und welche Noten die besten 10 % der Studierenden an der Gastuniversität erhalten.

Die Verhältnisgleichung bezieht sich auf Notenspannen, nicht auf punktuelle Noten. Die umgerechnete FU-Note ergibt sich dann aus dem Median der Noten, die eine bestimmte Notenspanne ausmachen.

Die Konvertierungstabellen werden vom Prüfungsausschuss verabschiedet. Sie sind auf der Webseite der entsprechenden Partnerfakultät unter der Zwischenüberschrift "Notenkonvertierung" zu finden. Sie gelangen zu diesen Webseiten, indem Sie, ausgehend von der Seite "Partneruniversitäten des Fachbereichs Rechtswissenschaft", die Unterrichtssprache und im Anschluss daran den Namen der entsprechenden Partnerhochschule anklicken.