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Welche Funktion haben die Fristvorschriften der §§ 187 ff. BGB?




Nach § 186 BGB sind die §§ 187 – 193 BGB Auslegungsvorschriften, also Bestimmungen, die erst dann herangezogen werden, wenn die Ermittlung des rechtlich maßgebenden Sinns einer Frist- oder Terminsbestimmung nach den allgemeinen Grundsätzen – etwa denen für die Auslegung von Gesetzen, Willenserklärungen oder Verträgen – zu keinem zweifelsfreien Ergebnis führt.