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Beispielsfall: Vermieter V und Mieter M haben vor drei Jahren einen Mietvertrag über Wohnraum geschlossen. Wann muss M spätestens kündigen, wenn das Mietverhältnis zum 31. Dezember enden s...




Gem. § 573c I 1 BGB hat die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zu erfolgen. Ob auch der Samstag als Werktag in diesem Sinne gilt, ist streitig; er wird aber – im Gegensatz zu § 193 BGB, der ausdrücklich den Sonnabend mit einschließt, – überwiegend als solcher angesehen. Das hat die Folge, dass auch ein Samstag (in allen drei Fallkonstellationen) beim Zählen der drei Werktage mitgerechnet wird. Nur wenn der letzte Tag auf einen Samstag (oder Sonn- oder Feiertag) fällt, kann gem. § 193 BGB noch am nächsten Werktag – das ist i.d.R. der folgende Montag – gekündigt werden. In der ersten Fallkonstellation, bei der Samstag, der 3., auch der dritte Werktag ist, muss die Kündigung (wegen § 193 BGB) daher spätestens am Montag, den 4. Oktober zugehen. Im zweiten Fall ist der 3. ein Sonntag, als Werktage zählen nur der vorangegangene Freitag und Samstag sowie der folgende Montag, der 4., an dem die Kündigung noch zugehen kann. In der dritten Fallkonstellation zählt wieder Samstag, der 1., nach § 573c I 1 BGB als Werktag; dagegen zählen Sonntag, der 2., und Montag, der 3., der Tag der Deutschen Einheit, nicht mit, der dritte Werktag ist somit Mittwoch, der 5., an dem die Kündigung zugehen muss.