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Kann bei einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auch dann ein Sittenverstoß vorliegen, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 138 II BGB nicht erfüllt sind?




Ja. Die Voraussetzungen des Wuchers gem. § 138 II BGB sind sehr eng, da die genannten objektiven Tatbestandsmerkmale nur selten vorliegen und der Vorsatz des Vertragspartners kaum nachweisbar ist. Um den schwächeren Teil trotzdem vor wirtschaftlicher oder intellektueller Übermacht seines Geschäftspartners zu schützen, hat die Rechtsprechung im Rahmen des § 138 I BGB die Fallgruppe des wucherähnlichen Geschäfts entwickelt.