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Ist das Rechtsgeschäft nichtig, wenn trotz Vereinbarung einer Übermittlung mittels eingeschriebenen Briefs nur ein einfacher Brief geschickt wird?




Die Übermittlung per Einschreiben soll nur den Nachweis des Zugangs erleichtern und dient daher der Beweissicherung. Soweit die Erklärung auf andere Weise zugegangen ist, steht die Nichteinhaltung der Form der Wirksamkeit daher nicht entgegen. Die Vereinbarung einer notariellen Beurkundung hingegen wird im Zweifel als Wirksamkeitsvoraussetzung auszulegen, § 154 II BGB.