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Ist im Fall der Heilung das Geschäft von Anfang an wirksam?




Nein. Aus dem Wortlaut „wird ... gültig“ (s. etwa § 311b I 2 BGB) ergibt sich, dass der Vertrag nur ex nunc wirksam ist. So tritt z.B. für die Vergangenheit kein Verzug ein. Eine zuvor eingetragene Eigentumsverschaffungsvormerkung war mangels Übereignungsanspruchs wirkungslos und bleibt dies auch nach der Heilung.