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Beispielsfall: Bildhauer B hat im Restaurant des R mehrere seiner Skulpturen ausgestellt, die R Gästen vermittelt und aufgrund einer Ermächtigung von Seiten des B im eigenen Namen an diese...




Für einen Anspruch aus § 985 BGB kommt es darauf an, ob B noch Eigentümer der Skulpturen ist. B hatte sie R nicht übereignet, sondern er sollte sie nur für Rechnung des B verkaufen. In Betracht kommt jedoch, dass B das Eigentum durch die Übereignung der Skulpturen von R an N verloren hat. Für eine wirksame Übereignung nach § 929 S. 1 BGB muss der Eigentümer dem Erwerber die Sache übergeben und beide müssen darüber einig sein, dass das Eigentum übergehen soll. Einigung und Übergabe sind gegeben, R ist aber nicht Eigentümer der Skulpturen. Er könnte jedoch auf Grund einer Verfügungsermächtigung des B gem. § 185 I BGB zur Übereignung berechtigt gewesen sein. Die Vereinbarung zwischen B und R ist dahingehend auszulegen, dass R die Bilder nicht nur verkaufen, sondern auch übereignen soll. Allerdings ist die Einwilligung nach § 183 S. 1 BGB bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, wobei der Widerruf sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden kann. In dem Herausgabeverlangen des B gegenüber R ist zumindest ein konkludenter Widerruf zu sehen. B möchte nicht, dass R weitere Veräußerungen tätigt, für die er die hohe Vermittlungsgebühr bezahlen müsste. R war also nicht gem. § 185 I BGB berechtigt. Allerdings ist nach §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB ein gutgläubiger Eigentumserwerb möglich. N wusste nicht, dass B Eigentümer war, und hatte auch keine Anhaltspunkte dafür, an der Berechtigung des R zu zweifeln, war also in gutem Glauben gem. § 932 II BGB. Da B die Skulpturen dem R freiwillig zur Verfügung gestellt hat, sind sie auch nicht iSv. § 935 I BGB abhanden gekommen. Damit hat N nach §§ 929 S. 1, 932 BGB Eigentum erworben. B steht kein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu.