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Beispielsfall: K, der in wenigen Tagen 18 Jahre wird, aber mit seinem Stoppelbart wesentlich älter aussieht, schließt mit V, der ihn für volljährig hält, einen Kaufvertrag über ein Motorra...




Da K nur beschränkt geschäftsfähig iSv. § 106 BGB ist und keine Einwilligung gem. § 107 BGB seiner Eltern in den Kaufvertrag über das Motorrad vorliegt, ist der Kaufvertrag nach § 108 I BGB schwebend unwirksam. Solange die Eltern des K den Kaufvertrag nicht nach § 184 I BGB genehmigen, kann K keine Lieferung verlangen. Dass K deutlich älter aussieht, ist unerheblich; der gute Glaube an die Volljährigkeit wird nicht geschützt. Sobald K volljährig ist, kann er aber den Vertrag selbst gem. § 108 III BGB genehmigen. Die genehmigende Wirkung tritt allerdings nicht ipso iure mit der Volljährigkeit ein. K muss ein entsprechendes Erklärungszeichen setzen, dem sich aus Empfängersicht entnehmen lässt, dass er auch noch als Volljähriger an den Vertrag gebunden sein will, und er muss bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt mit einer solchen Interpretation rechnen müssen. K zeigt mit dem Herausgabeverlangen, dass er den Vertrag fortsetzen möchte, so dass eine Genehmigung durch ihn zu bejahen ist. Damit hat er einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades.