Wie ist die Lage, wenn die gegenüber dem Geschäftspartner erklärte Einwilligung gegenüber dem Minderjährigen widerrufen wurde und der Minderjährige dennoch das Geschäft abschließt?
Die Einwilligung kann, auch wenn sie gegenüber dem Dritten erklärt wurde, bis zur Vornahme des Geschäfts gegenüber dem Minderjährigen widerrufen werden. Um den Geschäftspartner zu schützen, wird jedoch wegen vergleichbarer Interessenlage die Rechtsscheinsregel de §§ 170, 173 BGB auch auf diesen Fall angewendet. Die Einwilligung bleibt gegenüber dem Vertragspartner deshalb solange wirksam, bis diesem der Widerruf der Einwilligung angezeigt wird oder er davon Kenntnis erlangt bzw. erlangen müsste. Der Vertrag ist damit wirksam abgeschlossen.