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Und die Genehmigung bzw. deren Verweigerung?




Da es sich hier um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist gem. § 130 I 2 BGB ein vor der Erklärung oder gleichzeitig mit ihr zugehender Widerruf möglich. Darüber hinaus ist ein Widerruf weder gesetzlich vorgesehen, noch stünde er mit dem Sinn der Genehmigung bzw. ihrer Ablehnung in Einklang, der darin besteht, den Schwebezustand des § 108 I BGB im Interesse der Rechtssicherheit zu beenden.