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Welche Instrumente stellt das Gesetz dem Vertragspartner eines beschränkt Geschäftsfähigen zur Herstellung einer „Waffengleichheit“ und zur Beseitigung des Schwebezustands zur Verfügung?




Der Vertragspartner kann einerseits den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordern (§ 108 II 1 BGB). Die Genehmigung kann dann nur noch innerhalb von zwei Wochen ihm gegenüber, nicht mehr gegenüber dem Minderjährigen, erklärt werden; andernfalls gilt sie als verweigert. Eine bereits gegenüber dem Minderjährigen erklärte Genehmigung oder Verweigerung wird dadurch unwirksam, d.h. der Schwebezustand lebt wieder auf. Ein bereits wirksamer Vertrag oder ein eigentlich endgültig unwirksamer Vertrag werden damit wieder schwebend unwirksam. Gleichzeitig steht dem Geschäftspartner das Widerrufsrecht nach § 109 I BGB zu. Danach kann auch er bis zur Erteilung der Genehmigung das Geschäft gegenüber dem Minderjährigen oder gegenüber dem gesetzlichen Vertreter widerrufen. Zu beachten ist aber § 109 II BGB, der dieses Recht bei Kenntnis der Minderjährigkeit bzw. fehlenden Einwilligung wegen der dann fehlenden Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners ausschließt.