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Beispielsfall: M ist Eigentümer eines Grundstücks und setzt seine Frau F als Vorerbin und seinen Sohn S als Nacherben ein. S soll das Grundstück an seinem 18. Geburtstag erhalten. M stirbt...




E könnte durch Übereignung durch die F Eigentümer an dem Grundstück geworden sein. Einigung und Auflassung liegen vor. Fraglich ist aber, ob die F Berechtigte war. Da sie nur Vorerbin ist und S Nacherbe des Grundstücks besteht eine relative Verfügungsbeschränkung nach § 2113 I BGB. D.h. im Verhältnis zum Berechtigten S wäre E nicht Eigentümer geworden. In Betracht kommt aber ein gutgläubiger Erwerb durch E. Nach § 2113 III finden jene Vorschriften, § 892 BGB, entsprechende Anwendung. Der Nacherbenvermerk als Recht eines anderen war mangels Eintragung aus dem Grundbuch nicht ersichtlich. E hatte auch keine Kenntnis von der Nacherbenstellung des S, muss sie also nach § 892 I 2 BGB nicht gegen sich gelten lassen. E hat hier zulasten des S nach §§ 873, 925, 2113 III, 892 I 2 BGB gutgläubig Eigentum erworben. Hier wird dem Schutz des gutgläubigen Erwerbers Priorität eingeräumt.