Wann liegt eine Durchbrechung des Minderjährigenschutzes zugunsten des Verkehrsschutzes vor?
Der Minderjährigenschutz ist auf Fälle begrenzt, in denen der Minderjährige durch sein eigenes Verhalten einen rechtlichen Verlust erleiden würde. Daher können Minderjährige in Ermangelung eigener unbeschränkter Geschäftsfähigkeit grundsätzlich keinen zurechenbaren Rechtsschein setzen.Wenn ein Rechtsscheinstatbestand zulasten des Minderjährigen wirkt, den dieser nicht selbst zurechenbar veranlasst hat, so dass es hier auf persönliche Eigenschaften in der Person des Betroffenen wie fehlende Geschäftsfähigkeit nicht ankommt, wird der Verkehrsschutz dagegen durchbrochen. Dies gilt nach § 892 BGB z.B. für unrichtige oder fehlende Grundbucheintragungen zulasten des nicht eingetragenen Minderjährigen, der dann zugunsten des gutgläubigen Erwerbers sein Recht verliert. Nach überwiegender Ansicht überwiegt der Verkehrsschutz auch bei der Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen gem. §§ 929, 932 I BGB, wenn der Minderjährige als beschränkt Geschäftsfähiger willentlich den Besitz auf einen anderen übertragen hat und dieser die Sache an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert. Der Minderjährige hat in diesem Fall den Rechtsschein zurechenbar veranlasst: Die Frage des Abhandenkommens i.S.d. § 935 I BGB hängt von der Fähigkeit zur natürlichen Willensbildung, nicht aber von der Geschäftsfähigkeit ab.