Kann ein Minderjähriger aus c.i.c. gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB haften?
Nach h.M. kann eine solche Haftung nur dann bestehen, wenn der geschäftliche Kontakt mit Zustimmung der Eltern hergestellt wurde. Dies wird aus dem Rechtsgedanken der §§ 104 ff. BGB hergeleitet, wonach jede vertragliche Bindung ausgeschlossen sein soll. Bei Bejahung quasi-vertraglicher Ansprüche würde dieser Schutzzweck ausgehöhlt. Dies gilt selbst dann, wenn der Minderjährige arglistig über sein Lebensalter täuscht. In Betracht zu ziehen ist in solchen Fällen nur noch eine deliktische Haftung, bei der es grundsätzlich auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen (§ 828 BGB) oder auf die Strafmündigkeit nach § 823 II BGB, § 19 StGB ankommt. In der Regel möchte der Minderjährige jedoch durch die falsche Altersangabe nur den Vertrag zustande bringen und bedenkt nicht die wirtschaftlichen Folgen, wenn die Eltern die Genehmigung verweigern, weshalb eine Haftung auch hier fraglich wäre.