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Wie könnte ein solches Rechtsgeschäft dennoch „gerettet“ werden?




Sollte der gesetzliche Vertreter das einseitige Rechtsgeschäft „genehmigen“, was nach § 111 BGB ja nicht möglich ist, könnte man die Erklärung des Vertreters gem. § 140 BGB umdeuten in die erneute Vornahme des Rechtsgeschäfts durch den gesetzlichen Vertreter selbst. Dies hat aber keine ex tunc-Wirkung wie die Genehmigung. Daher könnten eventuelle Fristen, wie bei einer Kündigung, verstrichen sein.