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Ist eine Mahnung oder eine Fristsetzung nach § 281 BGB durch den Minderjährigen ohne elterliche Einwilligung wirksam?




Bei der Mahnung handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung, auf die die §§ 104 ff. BGB freilich entsprechende Anwendung finden. Durch die Mahnung kommt der Schuldner in Verzug und werden somit die Voraussetzungen für eine weitere Wahrnehmung von Rechtspositionen des Minderjährigen geschaffen. Sie ist daher rechtlich lediglich vorteilhaft Daher kann der Minderjährige nach überwiegender Ansicht seinen Schuldner mahnen. Auch eine Fristsetzung nach § 281 I BGB erlischt der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag nicht. Auch sie kann der Minderjährige folglich ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornehmen. Anders verhält es sich mit der Geltendmachung des Schadensersatzverlangens, da hierdurch gem. § 281 IV BGB der Erfüllungsanspruch untergeht.