Kann G im vorangegangenen Fall das Geld ohne Zustimmung der Eltern ausgeben?
Hier könnte der sog. Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) eingreifen. Danach muss das Geld aber zumindest mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur freien Verfügung gegeben werden (vgl. zu § 110 BGB unten). Die Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die G mit dem Geld abschließt, sind daher unwirksam, mit Ausnahme solcher Verfügungsgeschäfte, die für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft sind, z.B. durch die G Eigentum erwirbt.