Beispielsfall: G, der am 9.6.1998 um 23.00 geboren ist, bekommt von seinem Onkel zum siebten Geburtstag einen 50-Euro-Schein als Geburtstagsgeschenk überreicht. Ist der schuldrechtliche Ve...
Die Schenkung des Geldscheins wie der Eigentumserwerb daran könnten als für den minderjährigen G lediglich rechtlich vorteilhaft wirksam sein. Mit Beginn des 9.6.2005 hat G sein siebentes Lebensjahr vollendet (auch wenn er erst um 23.00 Uhr geboren wurde, zählt beim Alter der Beginn des Geburtstages) und ist damit beschränkt geschäftsfähig, § 107 BGB damit anwendbar. Der Erwerb des Eigentums am Geldschein nach § 929 BGB ist für G rechtlich lediglich vorteilhaft. Schuldrechtlich handelt es sich um eine Schenkung nach § 516 BGB, welche als nahezu einziges Verpflichtungsgeschäft als für den Minderjährigen rechtlich lediglich vorteilhaft angesehen werden kann. Für Schenkungen unter Auflagen nach § 525 BGB würde dies allerdings nicht gelten, da der Minderjährige durch sie u.U. auch in eine Position einträte, die ihn rechtlich verpflichten würde. Im Beispielsfall sind damit sowohl der schuldrechtliche Vertrag als auch das Verfügungsgeschäft nach § 107 BGB wirksam.