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Was gilt nun für nicht rechtsfähige Vereine?




Der nicht rechtsfähige Verein unterliegt dem Recht des eingetragenen Vereins, soweit die betreffende Regelung nicht gerade die Eintragung voraussetzt. Darüber hinaus gelten alle nicht passenden Regelungen des Gesellschaftsrechts als durch die Satzung stillschweigend ausgeschlossen, u.a. die Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden durch eine stillschweigende Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands auf die Verpflichtung des Vereinsvermögens. Damit entspricht die Organisation und Vertretung dem eingetragenen Verein. Für politische Parteien gilt die Sonderregelung des § 37 PartG, hinsichtlich der aktiven Parteifähigkeit § 3 S. 1 PartG. Die Frage der Rechtsfähigkeit ist damit freilich noch nicht geklärt. Hier zeichnet sich aber möglicherweise durch die neue BGH-Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der GbR (s.o. Fragen 14 ff.) eine Lösung ab, denn diese könnte über § 54 S. 1 BGB auch auf den Verein übertragen werden (str.).