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Welche Möglichkeiten hat der Verein, um Pflichtverletzungen seiner Mitglieder zu ahnden und sie so zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten?




Neben dem Ausschluss (s.o. Frage 44) kommt auch eine Vereinsstrafe in Betracht, wenn diese in der Satzung vorgesehen ist, was vor allem im Profisport verbreitet ist. Deren Zulässigkeit ergibt sich nach h.M. aus der Vereinsautonomie, der sich die Mitglieder freiwillig unterwerfen (BGHZ 87, 337, 344; a.A. Vertragsstrafe iSv. §§ 339 ff. BGB, Soergel/Hadding, BGB, § 25 Rn. 37 f.). Dabei sind bestimmte, dem Strafrecht ähnelnde Grundsätze zu beachten wie das Rückwirkungsverbot, die Gewährung rechtlichen Gehörs und – außer bei geringfügigen Strafen – das Verschuldenserfordernis. Generalklauseln wie „Schädigung des Ansehens des Vereins“ sind aber zulässig. Mögliche Rechtsfolgen sind Rügen, Beschränkungen der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten und Geldstrafen. Vereinsstrafen können durch ordentliche Gerichte überprüft werden, mit Rücksicht auf die Vereinsautonomie allerdings nur begrenzt. (Brox AT Rn. 764 ff.; Köhler, PDW BGB AT, Fall 21)