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Und welche Pflichten?




Entsprechend der Rechte lassen sich die Pflichten des Vereinsmitglieds in Mitverwaltungspflichten, Beitragspflichten und eine allgemeine Treuepflicht unterteilen. Die Vereinsmitglieder haben auch die Pflicht zur Teilnahme an der internen Willensbildung sowie unter Umständen (bei Eignung) zur Bereitschaft, ein Vereinsamt zu übernehmen. Die Beitragspflicht ergibt sich aus der Satzung, vgl. § 58 Nr. 2 BGB. Beiträge können in Geldzahlungen oder in Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind auch individuelle oder gruppenspezifische Differenzierungen zulässig, z.B. niedrigere Beiträge für Jugendliche. Die Treuepflicht fordert von jedem Mitglied, sein eigenes Verhalten am Vereinszweck zu orientieren und diesen zu unterstützen, jedenfalls aber nicht zu beeinträchtigen, wobei es im Einzelnen auf die Struktur und Aufgabe des jeweiligen Vereins ankommt.Beispiel: Von einem Gewerkschaftsmitglied wird man den Einsatz als Streikposten, jedenfalls aber verlangen können, dass es Streikbruch unterlässt (BGH NJW 1978, 990).