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Wie endet die Mitgliedschaft?




Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder zwangsweisen Ausschluss. Die Satzung kann vorsehen, dass der Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres oder unter Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig ist (§ 39 II BGB), deren Einhaltung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aber nicht erforderlich ist. Im Übrigen ist das Austrittsrecht ein unentziehbares Recht jedes Mitglieds, §§ 39 I, 40 BGB. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Für politische Parteien ist er in den §§ 10, 14 PartG abschließend geregelt.