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Können nur alle Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten




Für die Aktivvertretung ist dies gesetzlich nicht geregelt. Aus praktischen Gründen wird von der h.M. in analoger Anwendung des § 32 I 3 BGB das Mehrheitsprinzip angewendet, wobei die Willenserklärung nicht gemeinsam abgegeben werden muss, sondern der Vorstandsbeschluss als Bevollmächtigung angesehen wird. Häufig sieht die Satzung Einzelvertretungsmacht jedes Vorstandmitglieds oder eine gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder vor. Für die Passivvertretung gilt gem. § 28 II BGB der Grundsatz der Einzelvertretung.