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Beispielsfall: Der Beschluss zum Bau der Plätze wird vom Versammlungsleiter als zustandegekommen verkündet. Der Vorstand will daraufhin den Auftrag an ein Bauunternehmen erteilen. Was könn...




Fehlerhafte Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nach h.M. ipso iure nichtig (BGHZ 59, 369, 372; nach a.A. ist - analog § 241 ff. AktG - zwischen schweren Fehlern, die zur Nichtigkeit führen, und sonstigen Fehlern, die nur zur Anfechtbarkeit führen, zu differenzieren; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 24 III 3 f. [S. 697]; MüKo-D.Reuter, § 32 BGB Rn. 55 ff.). Allerdings schränkt die Rechtsprechung diesen Grundsatz dadurch ein, dass sie für die Nichtigkeit des Beschlusses die Kausalität des Gesetzes- oder Satzungsverstoßes für das Beschlussergebnis verlangt. Die Unwirksamkeit der Stimmabgabe durch einzelne Mitglieder oder Formfehler bei der Einberufung oder der Abstimmung sind daher unerheblich, wenn „einwandfrei feststeht“, dass der Beschluss durch den Fehler nicht beeinflusst wurde. Im Beispielsfall wäre das Ergebnis ein anderes gewesen, sodass die Mindermeinung, die die erschienenen Mitglieder wertet, hier zur Nichtigkeit kommen würde.Die Nichtigkeit könnte durch Feststellungsklage gem. § 256 ZPO geltend gemacht werden. Die Gegner müssten also Klage erheben, die aber aus o.g. Gründen (Frage 37) keine Aussicht auf Erfolg hat.