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Kann bei minderjährigen Vereinsmitgliedern der gesetzliche Vertreter an der Mitgliederversammlung teilnehmen




Bei der Mitgliedschaft in einem Verein handelt es sich um eine höchstpersönliche Rechtsstellung, was sich auch daraus ergibt, dass sie nicht übertragbar ist und die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten nicht einem anderen überlassen werden kann, § 38 BGB. Auch die Satzung kann nach h.M. eine Vertretung nur durch andere Mitglieder zulassen (Soergel-Hadding, BGB, § 38 Rn. 20 m.w.N.). Die allgemeinen Regeln über die Geschäftsfähigkeit gelten aber auch hier. Der Minderjährige braucht daher die Einwilligung seiner Eltern, um in der Mitgliederversammlung abzustimmen, oder diese üben sein Stimmrecht als gesetzliche Vertreter für ihn aus. Die Vertretung durch die Eltern kann allerdings in der Satzung ausgeschlossen sein, zudem kann ein Mindestalter für die selbständige Teilnahme durch den Minderjährigen festgelegt werden.