Welche Rechtsnatur hat die Satzung und wie wirkt diese sich auf ihre Auslegung aus?
Die Satzung hat eine Doppelnatur: Einerseits weist sie Merkmale eines Rechtsgeschäfts auf, weil über ihren Inhalt bei der Gründung Einigung erzielt werden muss. Andererseits enthält sie - losgelöst von dem Willen der Gründer - für die Dauer der Existenz des Vereins und für sämtliche Vereinsmitglieder verbindliche Regelungen, die als objektives Recht anzusehen sind. Deshalb richten sich nach Eintragung des Vereins die Auslegung der Satzung und die Lückenfüllung im Falle von Teilnichtigkeit nicht mehr nach dem subjektiven Willen der Gründer bzw. nach § 139 BGB, sondern nach den Grundsätzen für die Beurteilung objektiven Rechts, also nach Wortlaut, Systematik und Zweck, wie sie sich objektiv, aus Sicht verständiger Dritter der Satzung entnehmen lassen.