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Ist auch die Erbengemeinschaft teilrechtsfähig?




Nein. Die Erbengemeinschaft ist zwar wie die GbR Gesamthandsgemeinschaft, sie ist aber auf Auseinandersetzung gerichtet und nicht auf die Verfolgung eines dauerhaften Zwecks, so dass sie auch keiner rechtlichen Verselbständigung bedarf (h.M.).