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Gliederung Bund-Länder-Streit

 

A. Zulässigkeit

Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG

I. Beteiligtenfähigkeit (§ 68 BVerfGG)

„Prozessstandschaft“, Beteiligte machen Rechte des Landes bzw. des Bundes geltend

1. Antragsteller

Land = Landesregierung

Bund = Bundesregierung

2. Antragsgegner

Land = Landesregierung

Bund = Bundesregierung

II. Tauglicher Verfahrensgegenstand

Konkrete Maßnahme oder rechtlich relevante Unterlassung des Antragsgegners

III. Antragsbefugnis

Plausible Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte aus dem Grundgesetz durch den Antragsgegner

IV. Form und Frist

§ 23 BVerfGG Schriftform

6-Monats-Frist (§ 69 iVm § 64 III BVerfGG) ab Bekanntwerden der Maßnahme

V. Rechtsschutzbedürfnis

Entfällt ausnahmsweise, wenn Antragssteller sein Ziel auf einfachere Weise erreichen kann.

B. Begründetheit

Antrag begründet, wenn die streitgegenständliche Maßnahme verfassungswidrig war und Land/Bund dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Hinweis: Die Anzahl der möglichen Fallgestaltungen ist groß und es gibt nicht das „eine“ Schema. Es lassen sich aber jedenfalls zwei grobe Einteilungen vornehmen.[1]

1. „Anspruchssituation“

Land/Bund fordert ein Handeln des Antragsgegners.

a) Verfassungsrechtliche Grundlage der Handlungspflicht (Anspruchsgrundlage)

b) Prüfung der Voraussetzungen der Handlungspflicht/des Anspruchs

c) Würdigung der Einwendungen des Antragsgegners

 

2. „Eingriffssituation“

Der Antragsgegner greift in Rechte des Landes/Bundes ein

a) Welche Rechte des Landes/Bundes sind betroffen

b) Liegt ein Eingriff in diese Rechte vor?

Hinweis: Punkt a) und b) lassen sich auch zusammenfassen.

c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

 

C. Entscheidung des BVerfG (§ 69 iVm § 67 BVerfGG)

Feststellende Entscheidung

 

 

© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser

Stand der Bearbeitung: Oktober 2015

 


[1] Siehe zum Ganzen: Degenhart, Klausurenkurs im Staatsrecht II, 7. Auflage, 2015, Rn. 134 ff. und auch 121 ff.