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Prüfungsschema zum Bebauungsplan

Vorab: Arten von Bebauungsplänen:

- qualifizierter Bebauungsplan (gesetzlicher „Regelfall“): mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und örtliche Verkehrsflächen – § 30 Abs. 1 BauGB

- einfacher Bebauungsplan: Bebauungsplan, der die Vss. eines qualifizierten Bebauungsplans nicht erfüllt – § 30 Abs. 3 BauGB

- vorhabenbezogener Bebauungsplan: ausnahmsweise nach § 12 i.V.m. § 30 Abs. 2 BauGB auf ein bestimmtes Vorhaben bezogen

 

Erlass:[1]

1. Ermächtigungsgrundlage: §§ 1, 6 ff. BauGB, §§ 5 ff. AGBauGB (Berliner AusführungsG zum BauGB)

 

2. Formelle Rechtmäßigkeit:

a) Zuständigkeit:

- Grundsatz: Bezirke (§ 1 AGBauGB i.V.m. § 246 Abs. 4 BauGB, § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB)

- Ausnahme nach §§ 7 ff. AGBauGB

- § 7 AGBauGB ermächtigt das zuständige Senatsmitglied bei Verletzung dringender Gesamtinteressen Berlins nach § 13a Abs. 1 AZG einzugreifen (bis hin zum Eintritt), wobei in § 7 AGBauGB einige die Eingriffsmöglichkeiten einschränkende (Verfahrens-)Regelungen getroffen werden
              „Dringendes Gesamtinteresse Berlins“ i.S.v. § 7 AGBauGB: wenn nicht nur den einzelnen Bezirken, sondern der Stadt ein erheblicher Schaden durch Ausstrahlungswirkung der Planung droht

              Fallgruppen in § 7 Abs. 3 AGBauGB sind weder Regelbeispiele (Gesamtinteresse „kann“ vorliegen) noch abschließend („insbesondere“)

              - § 8 AGBauGB statuiert originäre Zuständigkeit der Senatsverwaltung, wenn mit Bebauungsplänen Erfordernisse der Verfassungsorgane des Bundes verwirklicht werden sollen (vgl. § 247 BauGB)

              - § 9 AGBauGB: originäre (h.M.) Zuständigkeit bei außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung, diese muss vom Senat im Benehmen mit dem Rat der Bürgermeister jedoch festgestellt werden (§ 9 Abs. 1 S. 1 AGBauGB)

              - Abgrenzung §§ 7 und 9 AGBauGB: bei § 7 steht die Vermeidung negativer Entwicklungen im Vordergrund („Beeinträchtigung“), bei § 9 die positive Gestaltung („Bedeutung“) bei größeren Planungsräumen („Gebiete“)

              - auf Einhaltung der Zuständigkeitsregelungen haben die Bezirke ein subjektives-öffentliches Recht, das ihnen auch die Klagebefugnis vor den Verwaltungsgerichten gibt

- Organzuständigkeit bei den einzelnen Verfahrensschritten

 

b) Verfahren – im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach den §§ 13, 13a BauGB können einige der nachfolgend dargestellten Verfahrensschritte entfallen – handelt es sich um Bebauungspläne der Senatsverwaltung handelt grds. das Abgeordnetenhaus anstelle der BVV und die Senatsverwaltung anstelle der Bezirksämter (Besonderheiten bestehen insb. nach § 8 AGBauGB, § 247 Abs. 2 BauGB)

- Einleitung (§ 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 5 AGBauGB)

- Aufstellungsbeschluss (§ 6 Abs. 1 S. 1 AGBauGB) – Aufstellungsbeschluss ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Bebauungsplan

- Vollständige Ermittlung und Bewertung des (sonstigen) Abwägungsmaterials => Gebot gerechter Abwägung (§ 2 Abs. 3 BauGB, sog. „Verfahrensgrundnorm“, die die nachfolgenden Fehler zumindest auch zu Verfahrensfehlern macht)
Fehler sind nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, Heilung nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB möglich

folgende Fehler kommen in Betracht:

- Abwägungsausfall (bzw.: Bewertungsausfall): erforderliche Ermittlung und somit Abwägung hat gar nicht stattgefunden

              - Abwägungsdefizit (besser: Ermittlungsdefizit): abwägungsrelevanter Belang wurde nicht ermittelt

              - Abwägungsfehleinstellung: nicht berücksichtigungsfähiger Belang wurde in Abwägung eingestellt (z.B. rein private Gewinninteressen)

              - Abwägungsfehleinschätzung (bzw.: Bewertungsfehleinschätzung): Belang wurde zwar erkannt, diesem aber falsches Gewicht zugemessen

- Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 S. 1 und 2, Abs. 3 BauGB)

- Begründung zum Bebauungsplanentwurf (§ 2a BauGB)
Fehler nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich, aber nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB heilbar

- frühe Öffentlichkeits- und TöB(=Träger öffentlicher Belange)-Beteiligung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB)

- Förmliche Öffentlichkeits- und TöB-Beteiligung (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB) – von besonderer Bedeutung sind dabei neben der Frist und dem Zugang zur Auslegung die Angaben über umweltbezogene Informationen in der Bekanntmachung; um Anstoßfunktion gerecht zu werden, dürfen diese nicht nur formal aufgelistet, sondern müssen nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert werden

- (im Falle des § 7 AGBauGB) Anzeige an die Senatsverwaltung (§ 6 Abs. 2 AGBauGB)

- Beschlussfassung durch die BVV (§ 6 Abs. 3 S. 1 AGBauGB) – insb. § 11 BezVG ist zu beachten!

- Ausfertigung und Bekanntmachung (§ 10 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 3 S. 2 und 3 AGBauGB)

 

c) Form

Gem. § 10 Abs. 1 BauGB grds. als Satzung zu erlassen

Berliner Bezirke sind jedoch keine Gemeinden und können aufgrund fehlenden Körperschaftscharakters und der damit verbundenen Satzungsautonomie keine solchen erlassen

Daher nach Art. 64 Abs. 2 S. 1 VvB i.V.m. § 6 Abs. 3 S. 1 AGBauGB i.V.m. § 246 Abs. 2 S. 1 BauGB in Berlin als Rechtsverordnung

 

3. Materielle Rechtmäßigkeit

Grundsatz: planerische Gestaltungsfreiheit, unterliegt aber insb. folgenden Einschränkungen

a) Absolute Grenzen:

aa) Planrechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB)

Planung erforderlich, wenn sie „vernünftigerweise geboten“ ist –zu verneinen, wenn der Verwirklichung des Bauleitplans auf absehbare Zeit unüberwindbare Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegenstehen oder wenn es eine reine „Verhinderungsplanung“ oder „Gefälligkeitsplanung“ ist

Beurteilungsspielraum besteht, ob Erforderlichkeit gegeben ist – zuständige Senatsverwaltung hat jedoch Möglichkeiten nach § 10 Abs. 1 bis 3 AGBauGB, Bezirk zur Aufstellung bestimmter Bebauungspläne zu bewegen

Bürger hat kein subjektives Recht auf Planaufstellung

bb) Anpassungspflicht an Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) – ergeben sich insbes. aus der Landesentwicklungsplanung

Auch die Ergebnisse der Bereichsentwicklungsplanung sind nach § 4 Abs. 4 S. 2 BauGB verbindlich.

cc) Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 bis 4 BauGB)

BPlan ist aus Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB), Abweichungen sind aufgrund des Gestaltungsspielraums zulässig, solange Grundkonzeption des FNP unberührt bleibt.

dd) Interkommunales Rücksichtnahmegebot (§ 2 Abs. 2 BauGB)

wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art vorliegen – bloße Planungsabsichten der Nachbargemeinde reichen nicht; aber auch keine konkrete Planung nötig

ee) Beachtung sonstiger zwingender Vorgaben

ff) Konkretisierung und Bestimmtheitsgebot

In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB abschließend sind und durch die auf der Grundlage des § 9a BauGB erlassene BauNVO (teilweise) konkretisiert werden

 

b) Ausrichtung an den Planungsleitsätzen des § 1 Abs. 5 bis 7 BauGB

Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) – umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange

es müssen alle Interessen berücksichtigt werden, die erkennbar, makelfrei (d.h. keine Berücksichtigung rechtswidriger Interessen) und mehr als geringfügig sind

aufgrund planerischer Gestaltungsfreiheit des Planungsgebers Überprüfung der Abwägungsentscheidung nur auf Fehler im Abwägungsergebnis – diese sind dafür immer beachtlich

§ 1 Abs. 6 BauGB konkretisiert die besonders zu beachtenden Belange durch unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtl. Prüfung unterliegen

Gebot der Konfliktbewältigung: BPlan muss die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte lösen, jedenfalls soweit ihnen nicht auf Zulassungsebene Rücksicht getragen werden kann (planerische Zurückhaltung)

auch hier können das interkommunale Rücksichtnahmegebot oder das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme zum Tragen kommen

Planungsentscheidung ist unwirksam, wenn der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung der Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität – Verhältnismäßigkeitsprüfung)

Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die gerichtliche Beurteilung kommt es – insoweit ist § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB jedenfalls missverständlich – nicht auf den Beschlussfassung sondern der Bekanntmachung an

 

 

 

 

Beachtlichkeit von Fehlern (Fehlerfolgenlehre bei Bebauungsplänen):

a) Grundsätzliches:

Jeder Fehler macht Bebauungsplan rechtswidrig, wegen Nichtigkeitsdogma für untergesetzliche Rechtsnormen wäre grds. Unwirksamkeit die Folge

Nach Wertung des Gesetzgebers soll aber nicht jeder Fehler zur Nichtigkeit führen (Grundsatz der Planerhaltung)

Folgendes Grundschema:

1. Verstoß überhaupt beachtlich? (§ 214 Abs. 1 bis 3 BauGB) – Differenzierung nach „Gewicht“ des Fehlers

a) Verfahrens- und Formverstöße (§ 214 Abs. 1 BauGB)

Nur Verstoß gegen aufgeführte Vorschriften ist beachtlich, sonst sind Verfahrens- und Formverstöße also unbeachtlich

§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB macht auch die o. aufgeführten Fehler im Abwägungsvorgang zu Verfahrensfehlern, weshalb die Einordnung im Prüfungspunkt Verfahren erfolgte

b) Entwicklungsgebot (§ 214 Abs. 2 BauGB) – grds. ist Fehler beachtlich, außer er ist in Abs. 2 genannt

c) Abwägungsfehler (§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 2 BauGB)

- alle Abwägungsfehler sind nach Abs. 3 S. 2 BauGB nur beachtlich, wenn sie offensichtlich (= leicht erkennbar) gewesen und für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d.h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre

- Fehler im Abwägungsvorgang können nach § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB nicht zusätzlich als Mängel des Abwägungsergebnisses geltend gemacht werden

 

2. Unbeachtlichkeit nach Fristablauf (§ 215 BauGB, § 32 AGBauGB – für nach AGBauGB bestehende

Anforderungen)

- Setzt naturgemäß Beachtlichkeit des Fehlers nach § 214 Abs. 1 bis 3 BauGB voraus

- in § 215 Abs. 1 BauGB aufgelistete Verstöße werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans unter Angabe des Sachverhalts gerügt werden

- Gemäß § 32 AGBauGB gilt Entsprechendes für Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem AGBauGB

 

3. Ergänzendes Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB)

der erste fehlerhafte Verfahrensschritt und alle darauffolgenden müssen wiederholt werden

scheidet aus, wenn Grundzüge der Planung berührt werden; dann liegt keine Ergänzung sondern Neuplanung vor

 

Rechtsschutz gegen Bauleitpläne:

1. Prinzipale Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (in Berlin: Alt. 2) gegen Bebauungspläne und (analog) gegen Flächennutzungspläne, soweit gegen die Ausweisung sog. Konzentrationsflächen für privilegierte Vorhaben im Außenbereich vorgegangen wird (insoweit hat der FNP Außenwirkung, s. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB)

2. Inzidente Normenkontrolle – etwa bei einer Drittanfechtungsklage

3. Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO – darf jedoch nur auf ein konkretes Rechtsverhältnis bezogen sein, also etwa, ob konkrete Verpflichtungen aus der Norm für den Kläger gelten, nicht aber, ob die Norm gültig ist oder nicht (dafür Normenkontrolle nach § 47 VwGO statthaft)

 

© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Jannik Bach

Stand der Bearbeitung: Februar 2018

 


[1] Schemata nach Siegel, Siegel/Waldhoff, Öffentliches Recht in Berlin, 2. Auflage, München, 2017.