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Aufbau der Berliner Verwaltung

Die folgenden Grundsätze und Probleme können bei einer Klausur insb. i.R.d. Zuständigkeit von Bedeutung sein.[1]

 

Berlin ist deutsches Land und Stadt (Art. 1 Abs. 1 VvB) – also Bundesland und Gemeinde
Daher profitiert Berlin insg. im Verhältnis zum Bund von der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (vg. Art. 3 Abs. 2 VvB).

 

Berlin ist nach Art. 4 Abs. 1 VvVB (s. auch § 1 Abs. 1 BezVG) in Bezirke aufgeteilt, die gem. Art. 66 Abs. 2 S. 1 VvB ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung führen

Bezirke sind nach § 2 Abs. 1 BezVG Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne Rechtspersönlichkeit (haben also keine Gebietshoheit); weil Berlin insg. Träger der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist, können sich die Bezirke nicht auf Art. 28 Abs. 2 GG berufen

 

§ 2 Abs. 1 AZG: Berliner Verwaltung wird vom Senat (Hauptverwaltung) und von den Bezirksverwaltungen wahrgenommen

 

Entweder unmittelbar (also selbst) oder mittelbar (also durch jur. Personen des öffentlichen Rechts, Körperschaften – z.B. FU Berlin –, Anstalten – z.B. BVG – oder Stiftungen)

 

Die Berliner Verwaltung ist zu unterscheiden von der mittelbaren Landesverwaltung. Sie ist unmittelbare Landesverwaltung.
§ 2 Abs. 2 AZG: Hauptverwaltung umfasst Senatsverwaltungen, ihnen (also den Senatsverwaltungen) nachgeordnete Behörden (= Sonderbehörden, z.B.: Polizeipräsident, LaGeSo) und nachgeordnete nicht rechtsfähige Anstalten (z.B.: Landesarchiv) sowie unter Aufsicht der Hauptverwaltung stehende Eigenbetriebe (derzeit nicht bestehend)

- das einzelne Senatsmitglied ist daher in seinem Bereich oberste Landesbehörde

- die angeführte Nachordnung bezieht sich auf den jeweiligen Senator, so ist etwa der Polizeipräsident dem Senator für Inneres und Sport nachgeordnet

 

§ 2 Abs. 3 AZG: Bezirksverwaltungen umfassen auch die ihnen nachgeordneten nicht rechtsfähigen Anstalten (z.B.: Schulen, Bibliotheken) und unter ihrer Aufsicht stehende Eigenbetriebe (z.B.: KiTa)

 

 

§ 2 Abs. 2 BezVG: Organe der Bezirke sind (jeweils) die Bezirksverordnetenversammlung und das Bezirksamt

 

Art. 69 VvB: „Einwohner“ (nicht identisch mit Einwohnerbegriff des BezVG) wählen BVV, diese wählt Mitglieder des Bezirksamts

 

BVV:

§ 12 Abs. 1 S. 1 BezVG: BVV bestimmt Grundlinien der Verwaltungspolitik

§ 12 Abs. 1 S. 2 BezVG: BVV kontrolliert Bezirksamt (vgl. auch Art. 72 Abs. 1 Hs. 2 VvB)

§ 7 Abs. 2 BezVG: Vorsteher vertritt BVV

Organe der BVV: Vorstand, Ältestenrat, Ausschüsse und Fraktionen (s. § 5 Abs. 3 BezVG)

Bezirksamt:

(kollegiale) Verwaltungsbehörde des Bezirkes; vertritt Berlin in Angelegenheiten des Bezirks (Art. 74 Abs. 2 VvB, § 36 Abs. 2 lit. a BezVG)

Art. 74 Abs. 1 S. 1 VvB, § 34 Abs. 1 S. 1 BezVG: Bezirksamt besteht aus Bezirksbürgermeister und vier Bezirksstadträten (Wahl gem. § 35 Abs. 2 BezVG, Art. 74 Abs. 1 S. 2-4 VvB nach Fraktionsstärke)

§ 36 Abs. 2 BezVG: Aufgaben des Bezirksamts (insb. auch nach lit. g i.V.m. § 18 BezVG Beanstandungsrecht, bzw. -pflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen der BVV)

§ 37 ff. BezVG: Organisation und Geschäftsverteilung des Bezirksamts – berlinweit einheitlich

§ 39 BezVG: Aufgaben des Bezirksbügermeisters (insb. Beanstandungspflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen des Bezirksamts – Abs. 4)

 

Aufgabenaufteilung zwischen Bezirken und Hauptverwaltung:

 

Art. 66 Abs. 2 S. 2 VvB: Bezirke nehmen regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr

Art. 67 Abs. 1 S. 1 VVB, § 3 Abs. 1 AZG: Hauptverwaltung nimmt Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr, Aufzählung in Art. 67 Abs. 1 S. 2, § 3 Abs. 1 S. 2 AZG ist abschließend, wegen Nr. 3 aber durchaus offen

Art. 67 Abs. 2 S. 1 VvB, § 3 Abs. 2 AZG: Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr => Vermutung der Zuständigkeit der Bezirke (aber keine Allzuständigkeit)

 

Auf Grundlage von Art. 67 Abs. 3 S. 1 VvB wurde AZG erlassen, dieses regelt die Zuständigkeitsabgrenzung im Einzelfall (insb. § 4 Abs. 1 S. 1 AZG i.V.m. ZustKatAZG)

§ 4 Abs. 1 S. 2 AZG: alle im ZustKatAZG nicht aufgeführten Aufgaben sind Aufgaben der Bezirke

 

Für Polizei- und Ordnungsaufgaben gilt ASOG (§ 4 Abs. 2 AZG),

§ 2 Abs. 2 ASOG: Ordnungsbehörden sind Senatsverwaltungen und Bezirksämter

§ 2 Abs. 3 ASOG: Nachgeordnete Ordnungsbehörden sind die Sonderbehörden der Hauptverwaltung, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind.

Zuständigkeit richtet sich nach § 2 Abs. 4 S. 1 ASOG i.V.m. ZustKatOrd (Auffangszuständigkeiten nach Nr. 37 ZustKatOrd)

 

Aufsicht:

§ 8 Abs. 1 S. 1 AZG (§ 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ASOG): Sonderbehörden und nicht rechtsfähige Anstalten der Hauptverwaltung unterliegen der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung

§ 8 Abs. 1 S. 2 AZG: nicht rechtsfähige Anstalten der Bezirksverwaltung unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Bezirksamtsmitglieds

Fachaufsicht bedeutet Kontrolle der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit (vgl. § 8 Abs. 2 AZG und § 10 Abs. 2 ASOG)

Nach § 8 Abs. 3 AZG bzw. § 10 Abs. 3 ASOG hat Aufsichtsbehörde Informations-, Weisungs- und Eintrittsrecht

 

Aufsicht über die Bezirksverwaltungen nach Art. 67 VvB, §§ 9 ff. AZG grds. nur Rechtsaufsicht (mit Eingriffsrecht in bes. Fällen nach § 13a AZG)

 

Regelungen zum Vorverfahren:

§§ 26 ff. AZG

§ 26 Abs. 1 S. 1 AZG: grds. Vorverfahren statthaft

§ 26 Abs. 1 S. 2 AZG: sogar für berufsbezogene Prüfungsentscheidungen einer Senatsverwaltung bzw. deren Prüfungsausschuss (Ausnahme von § 68 Abs. 1 S. 2 Var. 1 VwGO)
§ 26 Abs. 2 AZG: in Hochschulangelegenheiten ist der Widerspruch unstatthaft; gegen universitäre Prüfungsentscheidungen ist statt des Widerspruchs die Gegenvorstellung gegeben

Zuständigkeit im Vorverfahren in den § 27 Abs. 1 AZG (grds. Fälle der unmittelbaren Landesverwaltung), § 30 Abs. 2 AZG (mittelbare Landesverwaltung) und § 67 ASOG (Ordnungsverwaltung) – teilweise auch die zuständige Senatsverwaltung, obwohl oberste Landesbehörde (vgl. § 185 Abs. 2 VwGO)

Widerspruch hat in der Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs. 1 S. 1 AGVwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO)

 

Träger der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist die gesamte Stadt und nicht die Bezirke (s.o.), denen mangels subjektiver Rechte grds. daher auch die Klagebefugnis fehlt. Diese ist im Verhältnis zwischen Hauptverwaltung und Bezirken jedenfalls jedoch dann gegeben, wenn sie eine Kompetenzzuweisung nicht nur im Interesse des Gesamtorganismus, sondern zur Konstituierung subjektiv-rechtlicher schutzwürdiger Kontrastorgane erfolgt ist, um eine inneradministrative Machtbalance zu gewährleisten (Geltendmachung im kommunalen Verfassungsstreit, Insichprozess)

 

© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Jannik Bach

Stand der Bearbeitung: Februar 2018

 


[1] Auszugsweise dargestellt nach dem Beitrag von Waldhoff und Holland, in dem Buch von Siegel/Waldhoff, Öffentliches Recht in Berlin, 2. Auflage, München 2017, § 1 Abschnitt F.