Laserdrome (Sachverhalt)
Am Rosenthaler Platz in Mitte und in seiner näheren Umgebung, für die kein Bebauungsplan existiert, befinden sich u. a. eine Apotheke, eine Buchhandlung, ein Döner-Imbiss, das Kao-San-Hostel, ein Internetcafé (in dem die Nutzer hauptsächlich Computerspiele spielen), ein islamisches Gotteshaus (sog. „Grüne Moschee“), ein Spätkauf sowie die Bar „St. Ponyhof“. Deren neuer Inhaber, Friedrich Hein, plant den Umbau des ca. 500 qm großen – ziemlich nutzlosen – Lagerkellers der Gaststätte zu einem „Laserdrome“, einer „Laserspiel-Anlage“.
In einem Prospekt der Herstellerfirma wird das Spiel folgendermaßen beschrieben:
„Gespielt wird in einem Raum, in dem eine Art Mondlandschaft aufgebaut ist. Diese ist abgedunkelt, gefüllt von künstlichen Nebelschwaden und wird nur für Bruchteile von Sekunden von Blitzen erhellt. Die bis zu zwanzig Teilnehmer des Spiels (Mindestalter: 18 Jahre) werden in zwei Gruppen aufgeteilt und mit einem Laserziel- und einem Laserempfangsgerät ausgestattet. Die Empfangsgeräte tragen die Spieler auf Brust und Rücken, was denen das Aussehen von kugelsicheren Westen gibt. Die Laserzielgeräte haben die Form einer Maschinenpistole und werden mittels eines Abzuges betätigt. Zweck des Spieles ist es, bei den gegnerischen Teilnehmern möglichst viele Laserstrahlen auf das Empfangsgerät zu lenken und gleichzeitig möglichst wenige Treffer von anderen Spielteilnehmern zu empfangen. Hierfür gibt es jeweils Plus- bzw. Minuspunkte. Gekämpft wird um die sogenannte „Energizer-Station“ der jeweils gegnerischen Partei. Wird diese getroffen, bekommt man Zusatzpunkte. Die erzielten Punkte werden am Ende des Spieles ausgewertet und so der Sieger der Spielrunde ermittelt.“
In dem Prospekt ist weiterhin die folgende Äußerung über das Spiel abgedruckt:
„Du kriechst unter einen Pfeiler, suchst Schutz im rauchigen Dunkel des Raumes. Deine Ohren lauern auf das kleinste Geräusch deines sich nähernden Feindes. Dein Zeigefinger spielt im Rhythmus des Herzschlags nervös am Abzug. Ein Fußtritt. Du wirbelst herum. Aus dem Nebel heraus zeigt ein Gewehr direkt auf dich, und deine Reflexe werfen dich zur Seite, als ein leuchtend roter Laserstrahl durch die tiefe Schwärze auf dich zugeschossen kommt. Augenblicklich betätigst du den Abzug und schickst eine Salve der durchdringenden roten Strahlen in die Schatten...“
Das Spiel in dem vom Gaststättenbereich getrennten „Laserdrome“ soll nur Volljährigen offenstehen, was Hein durch entsprechende Maßnahmen gewährleisten will.
Der entsprechende, an das Bezirksamt Mitte als zuständige Bauaufsichtsbehörde gerichtete Antrag Heins auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau wird jedoch von der insoweit zuständigen Bezirksstadträtin für Bauwesen im Bezirksamt Mitte, Paula Petranke, nach ordnungsgemäßer Anhörung negativ beschieden, obwohl nach dem Studium einschlägiger Kommentare und höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend festgestellt worden war, dass eine gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb eines Laserdromes nicht erforderlich ist und der Betrieb auch nicht gegen straf- oder bußgeldrechtliche Vorschriften verstößt.
In dem ablehnenden Bescheid wurde ausgeführt, dass das vorgesehene „Spiel“ das Vergnügen am Töten und so die Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft fördere. Dies verstoße gegen die guten Sitten. Der Umbau eines Kellerraumes einzig zu dem Zweck, dort ein derartiges „Spiel“ veranstalten zu können, könne nicht genehmigt werden. Außerdem füge sich der Betrieb einer solchen Spielanlage nicht in die nähere „seriöse“ Umgebung des Rosenthaler Platzes ein.
Hiergegen legte Hein ordnungsgemäß Widerspruch ein. Er ist der Ansicht, dass der Bezirk einen Bebauungsplan erlassen müsse, wenn er Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten aus dem Zentrum Mittes heraushalten wolle. Der Umbau sei schon deshalb zu genehmigen. Es handele sich außerdem um ein harmloses Spiel für die ganze Familie, das jedenfalls nicht aggressiver sei als die zahlreichen Videokriegsspiele, die in herkömmlichen Spielhallen angeboten würden, oder die klassischen Sportarten wie Fechten oder Boxen. Außerdem ginge es gar nicht um das „Abschießen“ der gegnerischen Teilnehmer, da man sich letztlich auf die „Energizer-Station“ konzentrieren müsse, um das Spiel zu gewinnen. Selbst wenn die Bauaufsichtsbehörde das Spiel für sittenwidrig halte, so gäbe ihr dies noch lange kein Recht, es zu verbieten, da hierfür eine Rechtsgrundlage fehle. Der Widerspruch wurde jedoch vom Bezirksamt als unbegründet zurückgewiesen.
Bitte prüfen Sie die Erfolgsaussichten einer form- und fristgerecht eingelegten Klage zum Verwaltungsgericht Berlin.
Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass eine Untersagung des Spiels keine unionsrechtlichen Bedenken aufwirft und dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BauO Bln nicht vorliegen.
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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik Bach
Stand der Bearbeitung: April 2018