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Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der American University fließende Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Ihre Sprachkenntnisse können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:

  • TOEFL (mind. 84 Punkte für Kurse aus dem LL.M.-Programm "International Legal Studies" / mind. 100 Punkte für Kurse aus den LL.M.-Programmen "Trial Advocacy", "Intellectual Property" und "Law & Government")
  • academic IELTS (Gesamtbewertung mind. 6.5 für Kurse aus dem LL.M.-Programm "International Legal Studies" / mind. 7.0 für Kurse aus den LL.M.-Programmen "Trial Advocacy", "Intellectual Property" und "Law & Government")

Der Sprachnachweis darf zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.

In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums am Washington College of the Law die folgenden Studienleistungen zu erbringen:

  • mindestens einen Nachweis des Erwerbs von Schlüsselqualifikationen im Umfang von 5 Leistungspunkten
  • bis zu zwei Nachweise des Erwerbs von Fremdsprachenfachkompetenz in Englisch im Umfang von bis zu 10 Leistungspunkten
  • Modul Thematische Vertiefung (Seminar)
  • Modul Zivilverfahrensrecht
  • Modul Strafverfahrensrecht
  • Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für die staatliche Pflichtfachprüfung

Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester erbracht werden können werden.

Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die am Washington College of Law der American University erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 1. Oktober 2020 beschlossene Konvertierungstabelle:

U.S.-Note Juristische Punkte
gem. JurPrNotSkV*
A+ -
A 14,54
A- 12,67
B+ 10,28
B 7,58
B- 6,20
C+ 5,58
C 5,27
C- 4,96
D+ 4,54
D 4,18
D- -
F nicht bestanden

Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.

Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenver­teilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.

Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:

Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV* Notenbezeichnung
14.00 - 18.00 sehr gut
11.50 - 13.99 gut
9.00 - 11.49 vollbefriedigend
6.50 - 8.99 befriedigend
4.00 - 6.49 ausreichend
1.50 - 3.99 mangelhaft
0 - 1.49 ungenügend

 * Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)