Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der Lewis & Clark Law School fließende Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Ihre Sprachkenntnisse können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:
- TOEFL mit einem Gesamtscore von 100
- IELTS Academic Test mit einer Gesamtnote von 8.0
Die o.g. Sprachnachweise dürfen zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.
In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums an der Lewis & Clark Law School die folgenden Studienleistungen zu erbringen bzw. Nachweise zu erwerben:
bei einem Auslandsstudium im Wintersemester:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für je 5 Leistungspunkte
- bis zu zwei Module Schlüsselqualifikation für insgesamt 10 Leistungspunkte
- Modul Thematische Vertiefung
- Modul Zivilverfahrensrecht
- Modul Strafverfahrensrecht
- Modul Nebengebiete des Bürgerlichen Rechts
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium im Sommersemester:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für je 5 Leistungspunkte
- bis zu zwei Module Schlüsselqualifikation für insgesamt 10 Leistungspunkte
- Modul Thematische Vertiefung
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester erbracht werden können werden.
Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an der Lewis & Clark Law School erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 1. Oktober 2020 beschlossene Konvertierungstabelle:
| U.S.-Note | Juristische Punkte gem. JurPrNotSkV* |
| A+ | 15,60 |
| A | 14,54 |
| A- | 12,67 |
| B+ | 10,28 |
| B | 7,58 |
| B- | 6,20 |
| C+ | 5,58 |
| C | 5,27 |
| C- | 4,96 |
| D+ | 4,54 |
| D | 4,18 |
| D- | 4,00 |
| F | nicht bestanden |
Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.
Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenverteilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.
Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:
| Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV* | Notenbezeichnung |
|---|---|
| 14.00 - 18.00 | sehr gut |
| 11.50 - 13.99 | gut |
| 9.00 - 11.49 | vollbefriedigend |
| 6.50 - 8.99 | befriedigend |
| 4.00 - 6.49 | ausreichend |
| 1.50 - 3.99 | mangelhaft |
| 0 - 1.49 | ungenügend |
* Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)
