Springe direkt zu Inhalt

Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der University of Glasgow fließende Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Die University of Glasgow schreibt in ihrem Factsheet dazu für Studierende, deren Muttersprache nicht Englisch ist, Folgendes: 

Eine Kopie eines aktuellen Englisch-Sprachtests, der innerhalb von 2 Jahren und 5 Monaten vor Beginn des Studienprogramms abgelegt wurde. Die Anforderungen für das Study-Abroad- und Austauschprogramm entsprechen IELTS 6.0, wobei kein Prüfungsteil (Subtest) unter 5,5 liegen darf.

Bitte beachten Sie die anerkannten gleichwertigen Englischnachweise: https://www.gla.ac.uk/study/visiting/studyabroadexchange/englishlanguageforvisitingstudents/

Im Falle von Rückfragen kontaktieren Sie bitte direkt das Visiting Student Team der University of Glasgow unter visiting-students@glasgow.ac.uk

In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums an der University of Glasgow die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen:

bei einem Auslandsstudium im gesamten akademischen Jahr:

  • bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für je 5 Leistungspunkte
  • Modul Thematische Vertiefung in den Bereichen Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Strafrecht, Rechtsmedizin, Verfassungsrecht, Wirtschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Immaterialgüterrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Internationales Privatrecht, Europarecht oder Völkerrecht (sofern der in diesen Kursen geforderte Aufsatz zur wissenschaftlichen Forschungsarbeit ausgeweitet werden kann)
  • Schwerpunktbereichsstudium und -prüfung in den Schwerpunktbereichen 1 (Grundlagen des Rechts), 3 (Wirtschafts-, Unternehmens- und Steuerrecht), 5 (Strafrechtspflege und Kriminologie), 6 (Wirtschaft, Umwelt und Soziales) oder 7 (Internationalisierung der Rechtsordnung) (sofern ein Aufsatz zur wissenschaftlichen Forschungsarbeit ausgeweitet werden kann)
  • Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung

bei einem Auslandsstudium nur im Wintersemester:

  • bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für je 5 Leistungspunkte
  • Modul Thematische Vertiefung in den Bereichen Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Strafrecht, Verfassungsrecht, Wirtschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Immaterialgüterrecht, Arbeitsrecht, Medizinrecht, Internationales Privatrecht, Europarecht oder Völkerrecht (sofern der in diesen Kursen geforderte Aufsatz zur wissenschaftlichen Forschungsarbeit ausgeweitet werden kann)
  • Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung

bei einem Auslandsstudium nur im Sommersemester:

  • bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für je 5 Leistungspunkte
  • Modul Thematische Vertiefung in den Bereichen Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Familienrecht, Strafrecht, Rechtsmedizin, Wettbewerbsrecht, Immaterialgüterrecht, Medizinrecht, Internationales Privatrecht, Europarecht oder Völkerrecht (sofern der in diesen Kursen geforderte Aufsatz zur wissenschaftlichen Forschungsarbeit ausgeweitet werden kann)
  • Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung

Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester/akademischen Jahr erbracht werden können werden.

Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an der University of Glasgow erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 1. Oktober 2020 beschlossene Konvertierungstabelle:

Schottische Note Juristische Punkte
gem. JurPrNotSkV*
A1 17,36
A2 16,07
A3 15,02
A4 14,06
A5 13,41
B1 12,53
B2 10,65
B3 9,16
C1 7,99
C2 7,19
C3 6,26
D1 5,64
D2 5,03
D3 4,31

E1 - E3

F1 - F3

G1 - G2

H

nicht bestanden

Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.

Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenver­teilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.

Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:

Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV* Notenbezeichnung
14.00 - 18.00 sehr gut
11.50 - 13.99 gut
9.00 - 11.49 vollbefriedigend
6.50 - 8.99 befriedigend
4.00 - 6.49 ausreichend
1.50 - 3.99 mangelhaft
0 - 1.49 ungenügend

 * Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)