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Hooptsache jut jegrillt (Lösungsvorschlag)

Die Klage von Frau Hubbard-Siontologis hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt. Frau Hubbard-Siontologis begehrt hier als Nachbarin der Grillhütte, den Bezirk zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Nutzer der Grillhütte „Teufelsberg“ die Nutzungsbedingungen einhalten, um auf diese Weise weiteren unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die Grillhüttennutzer entgegenzutreten. Fraglich ist, welche Normen für die Entscheidung darüber maßgeblich sind, ob ein solcher Anspruch besteht. Eine ausdrückliche Regelung fehlt, welche das Nachbarrechtsverhältnis zwischen privaten Grundstückseigentümern einerseits und der öffentlichen Hand als Grundstückseigentümerin andererseits öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Somit ist fraglich, ob sich der hier geltend gemachte Störungsbeseitigungsanspruch nach privatrechtlichem Nachbarrecht (§§ 906 ff., § 1004 BGB) oder nach dem Sonderrecht der öffentlichen Hand, also dem öffentlichen Recht, richtet und damit, ob die vorliegende Streitigkeit nach § 13 GVG von den Zivilgerichten oder nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist.[1]

Insoweit geht die Rechtsprechung zunächst davon aus, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem privaten Nachbarn und dem öffentlichen Grundstückseigentümer grundsätzlich dem Privatrecht unterworfen ist, weil sich das Rechtsverhältnis zwischen diesen Grundstückseigentümern regelmäßig nicht von dem Rechtsverhältnis zwischen privaten Grundstückseigentümern unterscheidet. So werden etwa Ansprüche privater Nachbarn auf Beseitigung von Wurzeln, die von einem auf einem Grundstück der öffentlichen Hand stehenden Baum in das Nachbargrundstück hineinragen, regelmäßig dem Privatrecht zugeordnet, weil nicht erkennbar sei, wieso die öffentliche Hand anderen Bindungenunterworfen sein sollte als ein privater Grundstückseigentümer.[2]

Eine - besonders wichtige - Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung allerdings dann, wenn nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Immissionen geltend gemacht werden, die (notwendige) Folge der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die öffentliche Hand auf dem Nachbargrundstück sind und deren Untersagung durch die Zivilgerichte dazu führen würde, dass diese öffentliche Aufgabe auf dem Nachbargrundstück nicht oder nicht in der von der Verwaltung gewählten Form erfüllt werden könnte, wenn also die Art und Weise der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe durch ein zivilgerichtliches Unterlassungsurteil beeinträchtigt würde. Inwieweit die öffentliche Hand bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auf die Belange der Nachbarn Rücksicht zu nehmen habe, sei allein eine Frage des öffentlichen Rechts, über die die Zivilgerichte nicht zu entscheiden hätten.[3]

Anmerkung: Die Rechtsprechung des BGH zum Anwendungsbereich des öffentlichen Nachbarrechts unterscheidet sich damit ganz maßgeblich von der Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des privaten Wettbewerbsrechts, auf das Handeln der öffentlichen Hand. Insoweit stellt der BGH vielmehr allein auf die - angeblich - privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen privaten Wettbewerbern und der öffentlichen Hand ab und weist auch solche Streitigkeiten den Zivilgerichten zu, in denen mit Hilfe des Wettbewerbsrechts Einfluss auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die öffentliche Hand genommen werden soll.[4] Vgl. hierzu näher den Sauna-Fall.

Eine (umstrittene, siehe unten) Ausnahme von dieser Ausnahme wird jedoch (teilweise) dann gemacht, wenn die mit Immissionen verbundene Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe nicht durch Verwendung öffentlich-rechtlicher, sondern durch Verwendung privatrechtlicher Handlungsformen erfolgt.[5] Der Grund hierfür wird wohl darin gesehen, dass sich die öffentliche Hand in diesen Fällen ausdrücklich auf den Boden des Privatrechts begeben habe und damit auch im Verhältnis zu Dritten dem Privatrecht unterstellt werden müsse. Die Verwendung privatrechtlicher Handlungsformen wurde in der früheren Rechtsprechung immer dann angenommen, wenn die öffentliche Hand nicht ausdrücklich erklärt hatte, von öffentlichen Handlungsformen Gebrauch machen zu wollen, was letztlich nur durch eine ausdrückliche Widmung des fraglichen Grundstücks zu einer öffentlichen Sache möglich sein sollte.[6] Von diesem Erfordernis einer ausdrücklichen Widmung ist die Rechtsprechung jedoch später abgerückt, nachdem das BVerwG die Möglichkeit öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche gegenüber Immissionen anerkannt hatte, die von einem hoheitlich genutzten Grundstück ausgehen.[7] Nach neuerer Rechtsprechung reicht es dementsprechend für die Anwendbarkeit des öffentlichen Nachbarrechts aus, dass sich die Widmung einer Sache zu einem öffentlichen Zweck aus den Umständen ergibt ,[8] wobei insbesondere bei gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen eine Vermutung für eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses besteht.[9]

Die Berechtigung der o. g. Ausnahme von der Ausnahme wird jedoch zunehmend in Zweifel gezogen und angenommen, dass sich Abwehransprüche gegen Immissionen öffentlicher Einrichtungen immer nach öffentlichem Recht richten, unabhängig davon, wie die Rechtsverhältnisse zwischen dem störenden Verwaltungsträgern und dem Nutzer dieser Einrichtungen ausgestaltet sind. Das Rechtsverhältnis zum gestörten Nachbarn werde nicht durch das (u. U. privatrechtlich ausgestaltete) Rechtsverhältnis zum Nutzer geprägt.[10]

Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des öffentlichen Nachbarrechts und damit das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit zu bejahen: Bei den von dem Bezirk betriebenen Grillhütten handelt es sich um öffentliche Einrichtungen, also um Einrichtungen, die von dem Bezirk im öffentlichen Interesse zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben (hier: Förderung des sozialen Wohls, zu denen auch Einrichtungen zur Freizeitgestaltung gehören) und durch einen gemeindlichen Widmungsakt (hier durch die Übergabe an die Bürger sowie die Bekanntgabe der Nutzungsbedingungen in Form einer Allgemeinverfügung nach § 1 VwVfG Bln. i.V.m. § 35 S. 2 VwVfG[11]) der widmungsgemäßen Nutzung zugänglich gemacht werden.[12] Im Übrigen fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Nutzungsverhältnis an den Grillhütten privatrechtlich ausgestaltet ist, so dass von einem schlichthoheitlichen "Betrieb" der Grillhütten auszugehen ist.[13] Daher ist das Nachbarrechtsverhältnis zwischen Frau Hubbard-Siontologis und des Bezirkes, soweit der Betrieb der Grillhütte „Teufelsberg“ betroffen ist, jedenfalls öffentlich-rechtlich geprägt, so dass die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen dem öffentlichen Recht angehören und somit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Vorliegend verlangt Frau Hubbard-Siontologis, den Bezirk zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Nutzer der Grillhütte „Teufelsberg“ die Nutzungsbedingungen einhalten, um so weitere unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Grillhüttennutzer zu verhindern. Grundsätzlich kommt für dieses Begehren die allgemeine Leistungsklage in Betracht, weil der Kläger keinen - mit der Verpflichtungsklage zu erstreitenden - Verwaltungsakt, sondern eine rein tatsächliche Handlung begehrt. Sie ist in der VwGO nicht besonders geregelt, wird jedoch in einer Reihe von Vorschriften erwähnt (vgl. § 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4, § 191 Abs. 1 VwGO) und ist als zulässige Klageart im Verwaltungsprozess allgemein anerkannt. Sie bildet das Rechtsschutzverfahren zur Verwirklichung von öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen, die - wie hier - nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen.

1. Hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags?

Der allgemeinen Leistungsklage steht jedenfalls nicht schon entgegen, dass ein hierauf ergehendes Urteil deshalb zu unbestimmt wäre, weil sich einer entsprechenden Verurteilung des Bezirkes nicht entnehmen lässt, welche Maßnahmen sie treffen muss, um die Störungen abzustellen.

Anmerkung: Ein hinreichend bestimmter Klageantrag ist zwar - anders als im Zivilprozess (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Klageerhebung (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO), aber ein bestimmter Antrag muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden, weil ein auf einen unbestimmten Antrag hin erlassenes Urteil selbst zu unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig wäre.[14] Hierauf hat das Gericht gegebenenfalls nach § 82 Abs. 2 VwGO hinzuwirken.

Insbesondere ist anerkannt, dass es für die Bestimmtheit von Klagen, welche auf Beseitigung von Immissionen gerichtet sind, ausreicht, wenn genau genug umschrieben wird, welche Störungen zu unterlassen sind. Dies ist schon deshalb notwendig, weil der Gestörte regelmäßig keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Störungsbeseitigung hat, sondern nur einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Störungen.[15] Die zu unterlassenden Störungen sind im vorliegenden Fall auch genau genug umschrieben, weil es nach dem Klageantrag um das Unterlassen aller Störungen geht, die über die Nutzungsbedingungen hinausgehen.

2. Vorrang einer Verpflichtungsklage?

Eine allgemeine Leistungsklage würde jedoch dann dem Begehren von Frau Hubbard-Siontologis nicht gerecht, wenn (allein) hiermit eine Verpflichtung des Bezirkes Steglitz-Zehlendorf zur Beseitigung der Störungen nicht durchsetzbar wäre. Dies wäre der Fall, wenn in der schriftlichen Ablehnung der Störungsbeseitigung durch den Bezirk ein Verwaltungsakt zu sehen wäre, der das Nichtbestehen einer Störungsbeseitigungspflicht verbindlich festsetzt und daher zunächst aufgehoben werden müsste. Da die Ablehnung einer Maßnahme dieselbe Rechtsnatur haben muss wie ihre Vornahme, wäre statthafte Klageart dann die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf Festsetzung der Störungsbeseitigungspflicht durch die Behörde. Jedoch kann nicht in jeder Ablehnung einer Handlungspflicht durch eine Behörde ein Verwaltungsakt gesehen werden, der das Nichtbestehen einer solchen Pflicht verbindlich festsetzt, so wie umgekehrt auch nicht jede Entscheidung über die Vornahme eines Realaktes einen Verwaltungsakt darstellt.[16] Für die Annahme, dass die Behörde eine solche verbindliche Regelung treffen wollte (mit der Folge, dass insoweit die §§ 1 VwVfG Bln. i.V.m.  9 ff. VwVfG hätten berücksichtigt werden müssen), fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Behörde lediglich die Rechtsansicht geäußert hat, zur Störungsbeseitigung nicht verpflichtet zu sein.

Anmerkung: Zur Prüfung der Rechtsnatur einer behördlichen Maßnahme siehe diesen Hinweis. Anders wäre es allerdings dann, wenn das Fachrecht für die Durchsetzbarkeit eines gegen die öffentliche Hand bestehenden Anspruchs ausdrücklich eine vorherige Festsetzung durch Verwaltungsakt fordert.

3. Ergebnis zu II

Dementsprechend ist hier die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)

Um Popularklagen auszuschließen, ist auch bei der allgemeinen Leistungsklage notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog, dass eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers möglich ist.[17] Es dürfte also nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass Frau Hubbard-Siontologis einen Anspruch auf Beseitigung der Störungen hat.

1. Anspruch aus § 22 Abs. 1 BImSchG?

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 1 BImSchG. Zwar stellt die Grillhütte - als ortsfeste Einrichtung - eine Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG dar.[18] Sie ist auch nicht genehmigungsbedürftig nach § 4 BImSchG, so dass der Bezirk zumindest verpflichtet ist, alle nicht nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 BImSchG) auf ein Mindestmaß zu beschränken. Jedoch begründen die § 22 ff. BImSchG - nicht anders als etwa baurechtliche Vorschriften - Rechte (Befugnisse) und Pflichten nur im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde einerseits und dem Errichter und Betreiber der Anlage andererseits sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen der Behörde und den Drittbetroffenen. Sie begründen demgegenüber keine Duldungs- und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, und zwar auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist.[19]

2. Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch?

Ein Störungsbeseitigungsanspruch könnte sich jedoch hier aus dem allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs (Folgenbeseitigungsanspruchs) ergeben, mit dem die Beseitigung und Abwehr fortbestehender rechtswidriger Eingriffe in subjektiv-öffentliche Rechte erreicht werden kann. Insoweit ist ebenfalls allgemein anerkannt, dass mit diesem Anspruch auch die Unterlassung unzumutbarer, von Grundstücken der öffentlichen Hand ausgehender Immissionen verlangt werden kann.[20]

Anmerkung: Zur Prüfung der Rechtsnatur einer behördlichen Maßnahme siehe diesen Hinweis. Anders wäre es allerdings dann, wenn das Fachrecht für die Durchsetzbarkeit eines gegen die öffentliche Hand bestehenden Anspruchs ausdrücklich eine vorherige Festsetzung durch Verwaltungsakt fordert.

Im vorliegenden Fall ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Bezirk Grundrechte von Frau Hubbard-Siontologis aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, indem sie die Störungen durch die Grillhüttennutzer duldet, und dass die hierdurch hervorgerufenen Geräuschimmissionen über die Grenze dessen hinausgehen, was Frau Hubbard-Siontologis in Anbetracht der Grundstückssituation dulden muss. Dementsprechend erscheint das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs nicht als von vornherein ausgeschlossen.

3. Ergebnis zu III

Frau Hubbard-Siontologis ist somit aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch klagebefugt.

IV. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Klagegegner ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, der als Ausdruck des Rechtsträgerprinzips bei der vorbeugenden Unterlassungsklage entsprechend anzuwenden ist,[21] das Land Berlin. Zur Bezeichnung des Beklagten reicht aber ausweislich des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Angabe der Behörden.

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit von Frau Hubbard-Siontologis ergibt sich aus § 61 Nr. 1 Alt. 1 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das Land Berlin ist nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 und § 62 Abs. 3 VwGO beteiligten- und prozessfähig.

VI. Ergebnis zu A

Die VwGO schreibt für die allgemeine Leistungsklage weder ein Vorverfahren noch eine Klagefrist vor. Die von Frau Hubbard-Siontologis erhobene Klage ist somit zulässig.

B) Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn Frau Hubbard-Siontologis gegen das Land Berlin einen Anspruch darauf hat, dass der Bezirk durch geeignete Maßnahmen dafür sorgt, dass die Nutzer der Grillhütte „Teufelsberg“ weitere unzumutbare Lärmbelästigungen einstellen. Ein solcher Anspruch könnte sich nach dem bisher Gesagten aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch ergeben (s.o. A III). Dieser Anspruch kann bestehen, sofern die Störungen durch die Grillhüttennutzer und deren Hinnahme durch den Bezirk subjektiv-öffentliche Rechte von Frau Hubbard-Siontologis verletzen. Insoweit ist zunächst zu untersuchen, ob der Bezirk überhaupt Rechte von Frau Hubbard-Siontologis stört. Ist dies zu bejahen, stellt sich die Frage, ob Frau Hubbard-Siontologis nicht zur Duldung dieser Störung verpflichtet ist. Ist dies nicht der Fall, ist fraglich, ob der Störungsbeseitigungsanspruch nicht wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für den Bezirk ausgeschlossen ist.[22]

I. Störung durch den Bezirk Steglitz-Zehlendorf

Aufgrund des regelmäßig von den Grillhüttennutzern ausgehenden Lärms kann Frau Hubbard-Siontologis ebenso regelmäßig keinen Schlaf finden, so dass sie hierdurch an der bestimmungsgemäßen Nutzung ihres Wohnhauses gehindert ist, was ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) an dem Haus beeinträchtigt. Auch ist eine durch den regelmäßigen Schlafentzug hervorgerufene Beeinträchtigung ihrer durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Gesundheit nicht auszuschließen.

Jedoch ist fraglich, ob diese Beeinträchtigungen gerade der Bezirk als Betreiber der Grillhütte zuzurechnen sind. Dem könnte entgegenstehen, dass sie nur von solchen Nutzern der Grillhütte hervorgerufen werden, die sich nicht an die Vorgaben der Widmung halten. Aus dem Umstand allein, dass eine öffentlich zugängliche Anlage generell geeignet ist, missbräuchlich genutzt zu werden, kann sich eine solche Zurechnung noch nicht ergeben. Die Gefahr gelegentlicher Missbräuche öffentlich zugänglicher Anlagen ist solchen Anlagen stets immanent.[23] Anders ist es jedoch, wenn der Betreiber solche Missbräuche in irgend einer Weise fördert oder zumutbare Maßnahmen der Missbrauchsverhinderung nicht ergreift.[24] So ist es hier: Die Zurechenbarkeit der Störungen ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Bezirk keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, um eine Grillhüttennutzung entgegen den Nutzungsbedingungen der Widmung zu verhindern. Die Nutzungsbedingungen allein vermögen aber den Zurechnungszusammenhang nicht zu unterbrechen. Vielmehr hat der Bezirk die Grillhütte und deren Nutzungsbedingungen so auszugestalten, dass Missbräuche der Grillhütte und Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen ohne weiteres möglich sind.[25]

Somit sind die Störungen, welche von den Grillhüttennutzern ausgehen, dem Bezirk Steglitz-Zehlendorf zuzurechnen.

II. Duldungspflicht von Frau Hubbard-Siontologis

Ein Anspruch auf Störungsbeseitigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn Frau Hubbard-Siontologis zur Duldung der Störung verpflichtet ist.

1. Kriterien zur Bemessung nachbarrechtlicher Duldungspflichten gegenüber Einrichtungen der öffentlichen Hand

Insoweit ist unstreitig, dass jedenfalls dann keine Duldungspflicht besteht, wenn eine in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebene Einrichtung Immissionen hervorruft, die die Gesundheit des Nachbarn schädigen oder schwer und unerträglich in sein Eigentum eingreifen. Dies wird man hier aber nicht bejahen können.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Immissionen "von hoher Hand" ohne weiteres hinzunehmen sind, die zwar unterhalb dieser Grenze liegen, die der Gestörte aber bei Geltung des privaten Nachbarrechts nach § 906 BGB nicht hinzunehmen hätte, und gegen die er sich im Falle der Genehmigungspflichtigkeit der Anlage unter Berufung auf die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder des § 22 Abs. 1 BImSchG mit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich wehren könnte. Denn § 906 BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 22 Abs. 1 BImSchG bezeichnen jedenfalls die Grenze, von der ab Immissionen allgemein nicht mehr zu dulden und deshalb rechtswidrig sind. Diese allgemeinen Zumutbarkeitsgrenzen gelten grundsätzlich auch für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Einrichtungen. Dies schließt nicht aus, dass der Gesetzgeber innerhalb der durch die Grundrechte gezogenen Grenzen die Zumutbarkeit von Immissionen öffentlicher Einrichtungen im Hinblick auf deren besondere Zweckbestimmung und den Vorrang öffentlicher Interessen anders bestimmen darf. Soweit er dies jedoch nicht getan hat, ist die Zumutbarkeit auch hoheitlicher Immissionen nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen.[26]

2. Muss Frau Hubbard-Siontologis die von der Grillhütte ausgehenden Immissionen nach den allgemeinen Vorschriften dulden?

Damit stellt sich die Frage, ob Frau Hubbard-Siontologis die von der Grillhütte ausgehenden Immissionen nach den allgemeinen Vorschriften zu dulden hätte.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass eine unwesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB - wie § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zeigt - immer dann vorliegt, wenn keine schädliche Umweltbeeinträchtigung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG gegeben ist, die es nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeiden gilt. Umgekehrt ist jede schädliche Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG als wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Es besteht insoweit kein Anlass, die grundlegenden Maßstäbe unterschiedlich auszulegen, mit denen das private und das öffentliche Immissionsschutzrecht die Grenze für die Duldungspflicht gegenüber Immissionen bestimmen und damit deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gegenüber der "Nachbarschaft" festlegen.[27] Hieraus folgt, dass auch Umwelteinwirkungen, die i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG "erhebliche Belästigungen" für die Nachbarschaft herbeiführen, "wesentliche" Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen.

Andererseits bestehen aber keine festen und einheitlichen Maßstäbe, um zu bestimmen, wann eine "erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft" bzw. eine "wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung" vorliegt. Insoweit kommt es - wie sich gerade auch aus § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt - auf eine situationsbezogene Abwägung an, bei der die widerstreitenden Interessen zu einem Ausgleich zu bringen sind. Insofern sind auch anderweitige gesetzliche Wertungen zu berücksichtigen, welche etwa die Einrichtung bestimmter Anlagen ausdrücklich vorschreiben.[28] Umgekehrt sind aber auch solche Spezialvorschriften zu berücksichtigen, die bestimmte Immissionen mit Rücksicht auf die Nachbarn ausdrücklich verbieten. Solche Regelungen könnten hier in den Nutzungsbedingungen zu sehen sein, die ausdrücklich auch zum Schutz der Anlieger - und damit auch zum Schutze von Frau Hubbard-Siontologis - erlassen worden sind und damit die Schwelle unzumutbarer Lärmbelästigungen im Verhältnis zwischen Grillhüttennutzung und Anliegern zumindest als Mindestmaß konkretisieren. Hieraus ergibt sich, dass jedenfalls solche Geräuschimmissionen für Frau Hubbard-Siontologis unzumutbar sind, die mit den Nutzungsbedingungen unvereinbar sind. Dies betrifft zumindest alle die Immissionen, die durch die Benutzung des Grillplatzes nach 22:00 Uhr hervorgerufen werden, sowie die Immissionen, die durch das Befahren des Grillplatzes mit Motorrädern und Autos hervorgerufen werden.[29]

3. Ergebnis zu II

Da Frau Hubbard-Siontologis somit zumindest nur solche Geräuschimmissionen zumutbar sind, die bei Einhaltung der Nutzungsbedingungen unvermeidbar sind, braucht sie jedenfalls diejenigen Immissionen, die durch eine widmungswidrige Nutzung der Grillhütte entstehen, nicht zu dulden. Ob Frau Hubbard-Siontologis unter Umständen noch weitergehende Unterlassungsansprüche hat, kann vorliegend dahinstehen, weil sie ausdrücklich nur die Einhaltung der Vorgaben der Nutzungsbedingungen fordert und weitergehende Unterlassungsansprüche nicht stellt.

Anmerkung: Siehe zu einer ähnlichen Konstellation den Wem-die-Stunde-schlägt-Fall.

III. Anspruchsausschlüsse

Der Anspruch von Frau Hubbard-Siontologis könnte jedoch ausgeschlossen sein, wenn die Störungsbeseitigung für den Bezirk unmöglich wäre. Denn der allgemeine Satz "impossibilium nulla est obligatio" (vgl. § 275 Abs. 1 BGB) gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Störungsbeseitigungsanspruch. Jedoch liegt hier keine Unmöglichkeit vor, vielmehr bestehen verschiedene Möglichkeiten, die von der Grillhütte ausgehenden Störungen zu verhindern oder zumindest erheblich zu vermindern:[30]

  • Der Bezirk könnte die Einhaltung der Nutzungsbedingungen schon dadurch (effektiver) durchsetzen, dass sie die Benutzung der Grillhütten erst nach vorheriger Zulassung gestattet, was es auch ermöglichen würde, deren Belegungshäufigkeit zu steuern.
  • Der Bezirk könnte darüber hinaus den Polizeivollzugsdienst im Wege der Vollzugshilfe nach §§ 52 ff. AOSG ersuchen, den Grillplatz zu kontrollieren und gegen etwaigen Missbrauch vorzugehen, oder auch eigene Kontrollgänge durch besonderes Ordnungspersonal durchführen.
  • In Betracht käme schließlich auch der Erlass einer Polizeiverordnung nach § 55 Abs. 1 ASOG - verbunden mit einer Bußgeldbewehrung nach § 57 AOSG -, so dass Polizeivollzugsbeamte über Ermahnungen hinausgehende gebührenpflichtige Verwarnungen verhängen bzw. Bußgeldbescheide erlassen können.
  • Schließlich steht es dem Bezirk auch frei, die Grillhütte zu schließen oder zu verlegen. Auch hiermit könnte der Anspruch von Frau Hubbard-Siontologis erfüllt werden, weil dann - sie störende - Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen nicht mehr vorkommen könnten.

Die Störungsbeseitigung könnte Frau Hubbard-Siontologis allerdings dann nicht verlangen, wenn diese Maßnahmen dem Bezirk nicht zumutbar wären. Für die Annahme einer Unzumutbarkeit sind aber strenge Maßstäbe heranzuziehen. Dieses Kriterium soll nur solche Abwehransprüche ausschließen, bei denen die Herstellung des rechtmäßigen Zustands mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem Verhältnis mehr steht.[31] Es geht damit bei dem Zumutbarkeitskriterium nur darum - gleichsam als letztes Sicherheitsventil -, unvertretbare Entscheidungen zu vermeiden.[32] Allein die Höhe der mit einer Folgenbeseitigung verbundenen Kosten und die Vergeblichkeit einer öffentlichen Investition vermag deshalb eine Unzumutbarkeit jedenfalls nicht zu begründen.[33] Unter diesem Blickwinkel erscheinen die oben aufgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die erheblichen Belästigungen, welche für Frau Hubbard-Siontologis von dem gegen die Nutzungsbedingungen verstoßenden Gebrauch der Grillhütte ausgehen und mit deren Möglichkeit bei der Widmung auch gerechnet wurde, jedenfalls nicht als unzumutbar.

Der Störungsbeseitigungsanspruch von Frau Hubbard-Siontologis ist somit auch nicht wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ausgeschlossen.

IV. Ergebnis zu B

Frau Hubbard-Siontologis kann somit gegen den Bezirk einen Anspruch darauf herleiten, dass der Bezirk durch geeignete Maßnahmen dafür sorgt, dass die Nutzer der Grillhütte „Teufelsberg“ die Nutzungsbedingungen einhalten, und auf diese Weise weiteren unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die Grillhüttennutzer entgegentritt. Ihre Klage ist daher begründet.

C) Gesamtergebnis

Die Klage von Frau Hubbard-Siontologis ist folglich zulässig und begründet und hat Aussicht auf Erfolg.

 

Siehe hierzu VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994 = NVwZ 1994, 920 ff.; VGH München NVwZ-RR 1989, 532 ff.; siehe ferner die Fallbearbeitung von Siekmann, NWVBl. 1995, 78 (Sachverhalt) und NWVBl. 1995, 114 (Lösung).

Fragen und Anregungen zur Lösung? info@hauptstadtfaelle.de

 


[1]           Siehe zum Folgenden die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei  U. Stelkens, Verwaltungsprivatrecht, 2005, S. 465 ff.; ferner Althammer/Zieglmeier, DVBl. 2006, 810 ff.

[2]           BGHZ 49, 340, 347; BGHZ 97, 231, 234; BGHZ 106, 142, 143; BGHZ 121, 367, 376.

[3]           BGHZ 41, 264, 266; BGHZ 49, 340, 347; BVerwGE 68, 62, 63 f.; BVerwGE 79, 254, 257; BVerwGE 88, 210.

[4]           Grundlegend dazu BGHZ 66, 229, 234 "Studentenversicherung", in der die gegenteilige Rechtsprechung zum Nachbarrecht ohne Begründung für nicht anwendbar erklärt wird; nähere Begründung erst bei BGHZ 67, 81, 85 ff. "Auto-Analyzer": Es gebe keinen Grundsatz, dass die Gerichte eines bestimmten Rechtsweges bestimmte Rechtsfolgen nicht aussprechen dürften, weil alle Gerichtszweige gleichwertig seien.

[5]           BGHZ 41, 264, 266 f.; BGH NJW 1993, 1656, 1657 [insoweit in BGHZ 121, 248 nicht abgedruckt]; BVerwGE 27, 170, 175.

[6]           BGHZ 41, 264, 267 f.; BVerwGE 27, 170, 175.

[7]           Grundlegend BVerwG NJW 1972, 269 f.; NJW 1974, 813, 814 f. und 817, 818.

[8]           BGH NJW 1976, 570.

[9]           Vgl. BVerwGE 81, 197; strenger anscheinend wieder: BGH NJW 1993, 1656, 1657 [insoweit in BGHZ 121, 248 nicht abgedruckt].

[10]          OVG Bremen NVwZ-RR 1993, 469; VGH München NVwZ-RR 2004, 468, 469; Althammer/Zieglmeier, DVBl. 2006, 810, 813; U. Stelkens, Verwaltungsprivatrecht 2005, S. 519 f.

[11]          Musil/Kirchner, Rn. 490.

[12]          S. dazu allgemein Musil/Kirchner, Rn. 487 ff.

[13]          Vgl. VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994 = NVwZ 1994, 920, 921. Dafür spricht auch die Bezeichnung “Nutzungsbedingungen“ im Sachverhalt. S. zur Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses Musil/Kirchner, Rn. 501.

[14]          Kopp/Schenke, § 82 Rn. 10.

[15]          Vgl. hierzu BGHZ 121, 248, 250 f.

[16]          Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 42 Rn. 40 ff.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 99 ff..

[17]          Vgl. Hufen, § 17 Rn. 8; Schmitt Glaeser/Horn, Rn. 387.

[18]          VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994 = NVwZ 1994, 920, 921; VGH München NVwZ-RR 1989, 532.

[19]          BVerwGE 79, 254, 256 f.

[20]          BVerwGE 79, 254, 257.

[21]          Hufen, § 12 Rn. 31 f.; Detterbeck, Rn. 1343.

[22]          Siehe zu diesen Tatbestandsmerkmalen Ossenbühl, S. 307 ff.; Papier, in: Erichsen/Ehlers, § 45 Rn. 9.

[23] VGH Kassel, 9 A 125/11 v.25.7.2011, Abs. 47 ff. = NVwZ-RR 2012, 21, 22.

[24] VGH Mannheim, 10 S 2428/11 v. 6.3.2012, Abs. 14 ff. = NVwZ 2012, 837, 840.

[25]          Vgl. BVerwG NVwZ 1990, 858; VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994 = NVwZ 1994, 920, 921 f.

[26]          BVerwGE 79, 254, 257 f.

[27]          BVerwGE 79, 254, 258; 88, 210, 213.

[28]          BVerwGE 79, 254, 260.

[29]          VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994 = NVwZ 1994, 920, 921.

[30]          VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994 = NVwZ 1994, 920, 922.

[31]          BVerwGE 94, 100, 117.

[32]          Ossenbühl, S. 322.

[33]          BVerwGE 94, 100, 118 f.


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