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Hooptsache jut jegrillt (Kurzlösung)

Die Klage von Frau Hubbard-Siontologis hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Frau Hubbard-Siontologis begehrt hier als Nachbarin der Grillhütte, den Bezirk zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Nutzer der Grillhütte „Teufelsberg“ die Nutzungsbedingungen einhalten

ausdrückliche Regelung, welche das Nachbarrechtsverhältnis zwischen privaten Grundstückseigentümern einerseits und der öffentlichen Hand als Grundstückseigentümerin andererseits öffentlich-rechtlich ausgestaltet, fehlt

--> privatrechtliches Nachbarrecht (§§ 906 ff., § 1004 BGB) oder nach dem Sonderrecht der öffentlichen Hand?

Rechtsverhältnis zwischen dem privaten Nachbarn und dem öffentlichen Grundstückseigentümer ist grundsätzlich dem Privatrecht unterworfen

Ausnahme: wenn nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Immissionen geltend gemacht werden, die (notwendige) Folge der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die öffentliche Hand sind und deren Untersagung durch die Zivilgerichte dazu führen würde, dass diese öffentliche Aufgabe auf dem Nachbargrundstück nicht oder nicht in der von der Verwaltung gewählten Form erfüllt werden könnte

(umstrittene) Ausnahme von der Ausnahme: wenn die mit Immissionen verbundene Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe nicht durch Verwendung öffentlich-rechtlicher, sondern durch Verwendung privatrechtlicher Handlungsformen erfolgt. Dies wurde früher immer beim Fehlen einer ausdrücklichen Widmung angenommen, heute nur im Falle des Nichtvorliegens einer Widmung, die aber auch vermutet werden kann.

Hier liegt eine Widmung – durch die Übergabe an die Bürger sowie die Bekanntgabe der Nutzungsbedingungen in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG vor –, so dass der öffentlich-rechtliche Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

 

II. Statthafte Klageart

Hubbard-Siontologis verlangt, den Bezirk zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Nutzer der Grillhütte „Teufelsberg“die Nutzungsbedingungen einhalten

Grundsätzlich kommt für dieses Begehren die allgemeine Leistungsklage in Betracht, weil der Kläger keinen - mit der Verpflichtungsklage zu erstreitenden - Verwaltungsakt, sondern eine rein tatsächliche Handlung begehrt

 

1. Hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags?

Es reicht für die Bestimmtheit von Klagen, welche auf Beseitigung von Immissionen gerichtet sind, aus, wenn genau genug umschrieben wird, welche Störungen zu unterlassen sind.

 

2. Vorrang einer Verpflichtungsklage?

Läge dann vor, wenn (allein) hiermit eine Verpflichtung des Bezirkes zur Beseitigung der Störungen nicht durchsetzbar wäre, der Bezirk also einen VA erlassen müsste

Dies wäre der Fall, wenn in der schriftlichen Ablehnung der Störungsbeseitigung durch den Bezirk ein VA zu sehen wäre, der das Nichtbestehen einer Störungsbeseitigungspflicht verbindlich festsetzt und daher zunächst – durch VA – aufgehoben werden müsste. Jedoch kann nicht in jeder Ablehnung einer Handlungspflicht durch eine Behörde ein VA gesehen werden

Hier lediglich Rechtsansicht, nicht VA, der Behörde, zur Störungsbeseitigung nicht verpflichtet zu sein

Ergebnis: allgemeine Leistungsklage (+)

 

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)

Es dürfte nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass Hubbard-Siontologis einen Anspruch auf Beseitigung der Störungen hat.

 

1. Anspruch aus § 22 Abs. 1 BImSchG?

(-), da die § 22 ff. BImSchG – nicht anders als etwa baurechtliche Vorschriften – keine Duldungs- und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem begründen, und zwar auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist

 

2. Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch?

Ein Störungsbeseitigungsanspruch ergibt sich aus dem allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch (Folgenbeseitigungsanspruch), mit dem die Beseitigung und Abwehr fortbestehender rechtswidriger Eingriffe in subjektiv-öffentliche Rechte erreicht werden kann. Dies betrifft auch die Unterlassung unzumutbarer, von Grundstücken der öffentlichen Hand ausgehender Immissionen

Außerdem: Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG können verletzt sein

--> Klagebefugnis (+)

 

IV. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Rechtsträgerprinzip, entsprechende Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO àLand Berlin

 

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)

Hubbard-Siontologis: § 61 Nr. 1 Alt. 1 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

Land Berlin: § 61 Nr. 1 Alt. 2 und § 62 Abs. 3 VwGO

 

VI. Ergebnis zu A

Zulässigkeit (+)

 

B) Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn Frau Hubbard-Siontologis gegen das Land Berlin einen Anspruch darauf hat, dass der Bezirk durch geeignete Maßnahmen dafür sorgt, dass die Nutzer der Grillhütte „Teufelsberg“weitere unzumutbare Lärmbelästigungen einstellen.

Anspruch kann sich aus allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch ergeben.

(+), sofern die Störungen durch die Grillhüttennutzer und deren Hinnahme durch den Bezirk subjektiv-öffentliche Rechte von Frau Hubbard-Siontologis verletzen.

 

I. Störung durch den Bezirk Steglitz-Zehlendorf

Störung (+), da sie durch den Lärm am Schlaf gehindert wird. Dies beeinträchtigt ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) an dem Haus. Auch ist eine durch den regelmäßigen Schlafentzug hervorgerufene Beeinträchtigung ihrer durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Gesundheit nicht auszuschließen.

Zurechnung zu Bezirk? Zwar wird der Lärm nicht vom Bezirk verursacht, aber der Bezirk hat keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, um eine Grillhüttennutzung entgegen den Nutzungsbedingungen der Widmung zu verhindern

i.E. (+)

 

II. Duldungspflicht von Frau Hubbard-Siontologis

(-), wenn eine in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebene Einrichtung Immissionen hervorruft, die die Gesundheit des Nachbarn schädigen oder schwer und unerträglich in sein Eigentum eingreifen. Hier aber nicht der Fall.

Wenn keine Spezialregelungen vorliegen, sind auch Störungen nicht zu dulden, die unterhalb dieser Grenze liegen und die der Gestörte bei Geltung des privaten Nachbarrechts nach § 906 BGB nicht hinzunehmen hätte, und gegen die er sich im Falle der Genehmigungspflichtigkeit der Anlage unter Berufung auf die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder des § 22 Abs. 1 BImSchG mit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich wehren könnte

Unwesentliche Beeinträchtigungen i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB - wie § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zeigt – liegen immer dann vor, wenn keine schädliche Umweltbeeinträchtigung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG gegeben ist, die es nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeiden gilt. Dies gilt auch umgekehrt.

Da keine festen und einheitlichen Maßstäbe bestehen, kommt es auf eine situationsbezogene Abwägung an, wobei andere Normen zu berücksichtigen sind, hier die der Nutzungsordnung:

Somit sind Frau Hubbard-Siontologis nur solche Geräuschimmissionen zumutbar, die bei Einhaltung der Nutzungsbedingungen unvermeidbar sind à sie braucht jedenfalls diejenigen Immissionen, die durch eine widmungswidrige Nutzung der Grillhütte entstehen, nicht zu dulden.

 

III. Anspruchsausschlüsse

Der Anspruch von Frau Hubbard-Siontologis könnte jedoch ausgeschlossen sein, wenn die Störungsbeseitigung für den Bezirk unmöglich wäre.

Dies ist aber nicht der Fall. Der Bezirk könnte:

·         die Einhaltung der Nutzungsbedingungen dadurch (effektiver) durchsetzen, dass die Benutzung der Grillhütten erst nach vorheriger Zulassung gestattet

·         darüber hinaus Kontrollgänge (durch besonderes Ordnungspersonal/die Polizei) durchführen lässt.

·         eine Polizeiverordnung nach § 55 Abs. 1 ASOG - verbunden mit einer Bußgeldbewehrung nach § 57 AOSG - erlässt, so dass Bußgeldbescheide erlassen werden können.

·         die Grillhütte schließen oder verlegen.

Diese Maßnahmen müssen dem Bezirk zumutbar sein. Dafür sind strenge Maßstäbe heranzuziehen à nur solche Abwehransprüche sollen ausgeschlossen sein, bei denen die Herstellung des rechtmäßigen Zustands mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem Verhältnis mehr steht. Allein die Höhe der mit einer Folgenbeseitigung verbundenen Kosten und die Vergeblichkeit einer öffentlichen Investition vermag eine Unzumutbarkeit jedenfalls nicht zu begründen

--> Maßnahmen zumutbar

 

IV. Ergebnis zu B

Hubbard-Siontologis hat somit gegen den Bezirk einen Anspruch darauf, dass er durch geeignete Maßnahmen dafür sorgt, dass die Nutzer der Grillhütte „Teufelsberg“die Nutzungsbedingungen einhalten, und auf diese Weise weiteren unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die Grillhüttennutzer entgegentritt. Ihre Klage ist daher begründet.

 

C) Gesamtergebnis

Die Klage von Frau Hubbard-Siontologis ist folglich zulässig und begründet und hat Aussicht auf Erfolg.


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