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Rücktritt von der Studienabschlussarbeit

Rücktritt

Rücktritt
Bildquelle: Elzbieta Kulpik-Sandmann

Fristgerechter Rücktritt vor der Themenvergabe

Ein fristgerechter Rücktritt von der Studienabschlussarbeit kann bis 14 Tage vor dem Prüfungstermin erfolgen. Als Prüfungstermin gilt die Versendung des Themas. Eine Darlegung von Gründen ist nicht erforderlich.

Verfahren für den fristgerechten Rücktritt vor der Themenvergabe

Bitte senden Sie eine E-Mail an das Prüfungsbüro saa-admin@rewiss.fu-berlin.de.

Rücktritt aus wichtigem Grund nach der Themenvergabe

Vorliegen eines triftigen Grundes

Liegt ein triftiger Grund vor, der eine Person an der Bearbeitung einer Prüfungsleistung hindert, kann in eng umgrenzten Ausnahmefällen ein Rücktritt von der entsprechenden Prüfungsleistung beantragt werden.

Im Falle von Hausarbeiten muss dieser triftige Grund die jeweilige Person über eine gewisse Dauer an der Bearbeitung gehindert haben. Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft hat entschieden, dass ab einer Prüfungsunfähigkeit von mehr als einer Woche (d.h. ab 8 Tagen) ein Rücktritt genehmigt wird.

Unverzügliche Anzeige und Nachweis des triftigen Grundes

Bitte beachten Sie die veränderten Regelungen ab dem Wintersemester 2025/26!

Der Rücktrittsgrund ist gegenüber dem Prüfungsbüro unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft nachzuweisen.

Unverzüglich sind die Anzeige und Glaubhaftmachtung für Zwecke des Rücktritts von Hausarbeiten,

wenn beide bis zum Tag des Wegfalls des triftigen Grundes, spätestens aber zwei Wochen nach dem Abgabetermin der Hausarbeit, erfolgen.

Beispiel: Ärztlich attestiert wurde eine Prüfungsunfähigkeit von drei Wochen bis Freitag. Die Erklärung über den Rücktritt sowie die Anzeige und Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit müssen spätestens am Samstag erfolgen. War der reguläre Abgabetermin jedoch am Mittwoch der ersten Krankheitswoche, müssen die Anzeige und Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit und die Erklärung über den Rücktritt bis spätestens Mittwoch der letzten Krankheitswoche erfolgen.

Wird der triftige Grund später angezeigt und nachgewiesen, ist glaubhaft zu machen, dass die Anzeige noch unverzüglich ist, d.h. beispielsweise infolge eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus ohne Internetzugang nicht früher erfolgen konnte.

Zuständiges Gremium

Über die Genehmigung des Rücktritts entscheidet der Prüfungsausschuss. Anträge werden vom Prüfungsbüro entgegen genommen.

Antragsverfahren für den begründeten Rücktritt

Bitte verwenden Sie das Rücktrittsformular, welches am unteren Rand dieser Seite unter "Downloads" bereitgestellt wird, und übersenden Sie es fristgerecht per E-Mail an das Prüfungsbüro unter saa-admin@rewiss.fu-berlin.de. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wie sie regulär in Arztpraxen ausgestellt wird, reicht zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht aus!

Bekanntgabe der Entscheidung

Bitte beachten Sie, dass der Prüfungsausschuss nur einmal in der Woche tagt und Sie unter Umständen eine ganze Woche lang auf die Entscheidung warten müssen. Nach der Entscheidungsfindung erhalten Sie umgehend vom Prüfungsbüro eine Rückmeldung per E-Mail. 

Konsequenzen eines Rücktritts von der Studienabschlussarbeit

Eine erneute Anmeldung zur Studienabschlussarbeit ist erst im nächsten Wintersemester möglich! Mit dem Rücktritt von der Studienabschlussarbeit verliert die Prüfungsbereitschaft für den entsprechenden Unterschwerpunkt ihre Gültigkeit. Die Prüfungsbereitschaft muss vor der nächsten Anmeldung zur Studienabschlussarbeit neu beantragt und mit der nächsten Anmeldung zur Studienabschlussarbeit erneut eingereicht werden.

Studierende, die von der Studienabschlussarbeit zurücktreten, werden automatisch von der Verteidigung der Studienabschlussarbeit im Kolloquium abgemeldet.

Sie sind aber weiterhin für die Schwerpunktbereichsklausur im Sommersemester des jeweiligen Studienjahres angemeldet. Ein Rücktritt von der Schwerpunktbereichsklausur im selben Studienjahr ist möglich, muss aber separat beantragt werden.