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Zugelassene Hilfsmittel bei Klausuren

Klausurtermine

Klausurtermine
Bildquelle: Elzbieta Kulpik-Sandmann

Gesetzestexte

Durch Entscheidung des Prüfungsausschusses sind als Hilfsmittel in Klausuren zugelassen:

  • Habersack, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung)
  • Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland (Loseblattsammlung)
  • Kirchner, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung

sowie zur Verwendung auf eigenes Risiko hinsichtlich Vollständigkeit und Aktualität:

  • die gebundenen Ausgaben "Habersack" und "Sartorius I"
  • die in der Reihe "Beck-Texte im dtv" erschienenen Bände
  • die in der Reihe "NomosGesetze" erschienenen Bände, insbesondere Sodan/Kuhla (Hrsg.), Landesrecht Berlin; Tomuschat/Walter (Hrsg.), Völkerrecht
  • Kirchhof/Kreuter-Kirchhof (Hrsg.), Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland: Mit Europarecht (Textbuch Deutsches Recht), Verlag C. F. Müller
  • "Wichtige Wirtschaftsgesetze", Verlag nwb
  • Jayme/Hausmann (Hrsg.), Internationales Privat- und Verfahrensrecht (Reihe Beck'sche Textausgaben)
  • Eisentraut (Hrsg.), Berliner Landesrecht
  • "Sartorius II" Loseblattsammlung
  • Aktuelle Steuertexte, Beck-Verlag; Wichtige Steuertexte, NWB-Verlag; Steuergesetze, Boorberg-Verlag

Für den Einzelfall bleibt eine auch kurzfristig abweichende Regelung durch den Prüfungsausschuss und/oder die prüfende Lehrkraft vorbehalten.

Markierungen

Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Randbemerkungen, Verweise auf andere Paragraphen, Textänderungen oder ähnliches enthalten. Auch Unterstreichungen und Hervorhebungen mit einem beliebigen Stift oder Marker sind unzulässig.

Unschädlich ist es allein, Registerfähnchen, Heft- und Markierungsstreifen sowie Klebezettel anzubringen. Wo diese angebracht werden, ist freigestellt. Das bedeutet, dass Markierungsstreifen oder Klebezettel auch im Text als Hervorhebung einzelner Wörter angebracht werden dürfen. Sie dürfen eine beliebige Farbe und Größe haben. Zulässig ist es außerdem, auf einem Registerfähnchen bzw. Heft- oder Markierungsstreifen die Kurzbezeichnung des jeweiligen Gesetzes an dessen Anfang (handschriftlich oder vorgedruckt) anzubringen, nicht hingegen einzelne Paragraphen oder weitere Zusätze zu vermerken. 

Wörterbücher

Wörterbücher für Austauschstudierende und Studierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, dürfen ab dem 3. Fachsemester nicht mehr verwendet werden.