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Wann liegt eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 AGG vor und wie ist diese zu ermitteln?




Eine unmittelbare Benachteiligung liegt gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 AGG dann vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Die benachteiligende Behandlung muss hierbei direkt an ein Merkmal im Sinne des § 1 AGG anknüpfen. Sie kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen liegen. Der Benachteiligende muss dabei Kenntnis vom jeweiligen Merkmal haben. Ein Handeln in Benachteiligungsabsicht dürfte demgegenüber nicht notwendig sein.

Die Prüfung, ob eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, erfolgt durch einen Vergleich zwischen dem Betroffenen und einer Vergleichsperson oder Vergleichsgruppe. Erforderlich ist dabei das Vorliegen einer „vergleichbaren Situation“. Denn in Bezug zueinander gesetzt werden kann nur Gleiches bzw. Vergleichbares. Ausreichend ist, dass die Vergleichsperson in der Vergangenheit günstiger behandelt wurde oder dass eine fiktive Vergleichsperson günstiger behandelt würde.

Sofern eine Ungleichbehandlung bereits abgeschlossen ist oder erst künftig droht, liegt keine Benachteiligung vor (vgl. Präsensformulierung in § 3 Abs. 1 S. 1 AGG). Im Falle des Bestehens von Wiederholungsgefahr oder ernsthaft drohender Erstbegehungsgefahr kann jedoch ein Unterlassungsanspruch gem. § 21 Abs. 1 S. 2 AGG bestehen.