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Sind die Vorschriften des AGG abdingbar?




Gemäß § 31 AGG kann von den Vorschriften des AGG nicht zuungunsten der geschützten Person abgewichen werden. Die Unabdingbarkeit erfasst alle Vorschriften des AGG und damit sowohl die Voraussetzungen einer unzulässigen Benachteiligung, die Rechtfertigungsgründe für eine unmittelbare Benachteiligung und die Anforderungen an einen sachlichen Grund für eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG als auch die Rechtsfolgen.