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Wann müssen die Ansprüche gemäß § 21 Abs. 1 und 2 AGG geltend gemacht werden?




Nach § 21 Abs. 5 AGG müssen die Ansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ab Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden. Eine schriftliche Geltendmachung ist nicht vorgeschrieben. Die Frist beginnt bereits mit dem Ende des objektiven Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu laufen und nicht erst mit der Kenntnis davon. Nach Ablauf der Frist kann der Benachteiligte den Anspruch gemäß S. 2 nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Benachteiligte erst nach Fristablauf von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt, ohne dass dies von ihm zu vertreten ist. Um den Ausschluss des § 21 Abs. 5 AGG zu verhindern, muss er den Anspruch in diesem Fall freilich unverzüglich geltend machen.

Für konkurrierende Ansprüche – insb. solche aus c.i.c. oder §§ 823ff. – gilt die Frist des § 21 Abs. 5 AGG nicht.