Was ist in § 21 Abs. 2 AGG geregelt?
§ 21 Abs. 2 S. 1 AGG sieht einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schaden vor. Der Anspruch setzt voraus, dass der Benachteiligende gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen hat und, wie aus S. 2 hervorgeht, diesen Verstoß auch zu vertreten hat. Die Beweislast für das Vertretenmüssen liegt wie bei § 280 Abs. 1 S. 2 BGB beim Benachteiligenden. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den §§ 249ff.
Durch S. 3 wird ein immaterieller Schaden im Sinne von § 253 Abs. 1 BGB für ersatzfähig erklärt. Über die in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter hinaus führt damit auch der Angriff auf den Achtungsanspruch des Benachteiligten zu einer Art Schmerzensgeldanspruch.
Nicht eindeutig aus § 21 Abs. 2 AGG abzulesen ist, ob der Entschädigungsanspruch verschuldensabhängig ist. Der vergleichbare arbeitsrechtliche Entschädigungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Die Regelung des Vertretenmüssens in S. 2 legt nahe, dass sie sich allein auf den in S. 1 geregelten Schadensersatzanspruch bezieht. Eine solche Auslegung hätte indes zur Folge, dass an die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden geringere Anforderungen als an diejenige materieller Schäden zu stellen wären. Dafür ist kein sachlicher Grund ersichtlich, so dass auch der Entschädigungsanspruch Vertretenmüssen voraussetzt.
Was die Höhe des Entschädigungsanspruches angeht, sind sowohl seine Genugtuungs- als auch seine Präventionsfunktion zu berücksichtigen. Anders als nach den von der Rspr. zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelten Grundsätzen, nach denen nur schwerwiegende und anderweitig nicht auszugleichende Persönlichkeitsverletzungen ersatzfähig sind, entsteht ein Anspruch gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 AGG bereits bei weniger einschneidenden persönlichen Herabsetzungen. Eine uferlose Haftungsausweitung wie im Deliktsrecht steht beim regelmäßig (vor)vertragliche Beziehungen betreffenden Benachteiligungsverbot des AGG nämlich nicht zu befürchten.