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Wie ist das AGG aufgebaut?




Das Gesetz ist in sieben Abschnitte unterteilt. Von besonderer Relevanz für die Rechtsanwendung sind der allgemeine Teil (§§ 15 AGG), der arbeitsrechtliche Benachteiligungsschutz (§§  6–18 AGG) und das allgemeine zivilrechtliche Benachteiligungsverbot (§§ 19–23 AGG). Die Vorschriften des allgemeinen Teils gelten sowohl für das arbeits- als auch das allgemein zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. So wird in § 1 AGG dessen Ziel definiert, Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu bieten. Während § 2 AGG dessen sachlichen Anwendungsbereich festlegt, definiert § 3 AGG die verschiedenen Benachteiligungsbegriffe. Die §§ 4 und 5 AGG enthalten schließlich Regelungen über die unterschiedliche Behandlung aufgrund mehrer Merkmale (§ 4 AGG) sowie zulässige positive Maßnahmen (§ 5 AGG). Der arbeitsrechtliche Teil regelt den Schutz von Beschäftigten. Der zivilrechtliche Teil enthält neben dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot (§ 19 AGG) verschiedene Rechtfertigungsgründe (§ 20 AGG) sowie Regelungen über die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot (§ 21 AGG). Hinzuweisen ist ferner auf die spezielle Beweislastregel des § 22 AGG (4. Abschnitt) sowie auf § 23 AGG, der die Unterstützung von Benachteiligten durch Antidiskriminierungsverbände regelt.