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Welche Voraussetzungen hat der Unterlassungsanspruch gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 AGG?




Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 AGG ist das Bestehen einer hinreichenden Wiederholungsgefahr oder – entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 21 Abs. 1 S. 2 AGG („ weitere Beeinträchtigungen“) – Erstbegehungsgefahr.

Wiederholungsgefahr ist entsprechend den zu § 1004 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätzen dann gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten steht, dass weitere Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot erfolgen werden.

Das Vorliegen von Wiederholungsgefahr kann aufgrund eines vorangegangenen rechtswidrigen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot vermutet werden.

Die vom Anspruchssteller darzulegende und zu beweisende Erstbegehungsgefahr liegt vor, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten.