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Welche Schuldverhältnisse unterliegen nicht dem Benachteiligungsverbot des AGG?




Gemäß § 19 Abs. 4 AGG gilt das AGG nicht für Familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse. Grund für die Ausnahme ist das besondere Näheverhältnis zwischen den Vertragspartnern.

Weiterhin unterliegen auch andere Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis begründet wird, gemäß § 19 Abs. 5 AGG nicht dem Benachteiligungsverbot. Als Beispiel nennt § 19 Abs. 5 S. 2 AGG Mietverhältnisse, bei denen die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen.

Sofern die Vorschrift des § 19 Abs. 5 S. 1 AGG auch für Benachteiligungen wegen der Merkmale Rasse/ethnische Herkunft und Geschlecht gelten soll, wird sie teilweise für richtlinienwidrig gehalten.  Angesichts des Erwägungsgrundes 4 der AntirassismusRL und des Erwägungsgrundes 3 der GenderRL, nach denen „der Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens sowie der in diesem Kontext getätigten Geschäfte gewahrt bleiben soll“ und des Gemeinschaftsgrundrechts auf Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens erscheint der Ausschlusstatbestand indes europarechtskonform.