Welche Erweiterung des Anwendungsbereiches sieht § 19 Abs. 2 AGG vor?
Gemäß § 19 Abs. 2 AGG erstreckt sich der Anwendungsbereich des Benachteiligungsverbots aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft auf sämtliche Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG. Da die Nr. 5 bis 7 AGG sich überwiegend auf staatliche Leistungen beziehen, so dass insoweit in aller Regel öffentlich-rechtliche Vorschriften eingreifen werden, kommt besondere Bedeutung allein der Nr. 8 zu. Dieser betrifft den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. Umstritten ist hierbei insb. die Frage, ob der „Öffentlichkeit zur Verfügung stehende“ Güter und Dienstleistungen bereits dann vorliegen, wenn sie öffentlich angeboten werden. Jedoch ist Nr. 8 auch dann relevant, wenn man diese Frage verneint und ein enges Verständnis zugrundelegt: nämlich im Zusammenhang mit Kreditverträgen. Denn diese werden in aller Regel nicht ohne Ansehen der Person abgeschlossen und fallen daher nicht unter § 19 Abs. 1 AGG.