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Welchen Regelungszweck verfolgen die §§ 19 ff. AGG und worin liegt ihr wesentlicher Regelungsgehalt?




Die §§ 19 ff. AGG sollen einen umfassenden Schutz vor Benachteiligung im allgemeinen Geschäftsverkehr bieten und dienen, sofern es um Benachteiligungen wegen des Merkmals Rasse/ethnische Herkunft geht, der Umsetzung der AntirassismusRL.

Das Gleichbehandlungsgebot, das im Zivilrecht vorher nur durch die mittelbare Drittwirkung des Art. 3 GG galt, ist nunmehr gemäß § 19 AGG eine unmittelbar geltende zivilrechtliche Pflicht. Flankiert wird der durch dieses Benachteiligungsverbot begründete Diskriminierungsschutz durch die im Falle seiner Verletzung gemäß § 21 AGG entstehenden Ansprüche des Benachteiligten. Deren besserer Durchsetzbarkeit wiederum soll die Beweiserleichterung des § 22 AGG dienen.