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Wann ist eine Ungleichbehandlung nach dem AGG gerechtfertigt?




Das AGG enthält in den §§ 8 bis 10 AGG spezielle Rechtfertigungsgründe für das Arbeitsrecht und in § 20 AGG solche für das Zivilrecht.

Zu beachten ist auch § 5 AGG, der bestimmt, dass eine unterschiedliche Behandlung ungeachtet der §§ 8 bis 10, 20 AGG auch zulässig ist, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Unter diese so genannten „positiven Maßnahmen“  fallen Maßnahmen zur Behebung bestehender Nachteile und auch präventive Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Nachteile. Positive Maßnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind. Sie müssen nicht nur geeignet und angemessen sein, sondern sind auch gegen die mit ihnen verbundenen negativen Auswirkungen auf die nicht begünstigten Personen abzuwägen. § 5 AGG stellt allerdings keinen Rechtfertigungsgrund dar, sondern verhindert bereits das tatbestandliche Vorliegen einer Benachteiligung.

Entgegen anders lautender Stimmen ist § 5 verfassungskonform. Der insofern auf die Merkmale Geschlecht und Behinderung begrenzte Art. 3 GG stellt nämlich nur einen besonderen Förderauftrag an den Staat dar, der durch die Erlaubnis weiterreichender Bevorzugungen im Privatrechtsverkehr nicht berührt wird.

Bezieht sich eine Benachteiligung auf mehrere durch § 1 AGG erfasste Merkmale („Mehrfachdiskriminierung“), so muss sich gemäß § 4 AGG auch die Rechtfertigung auf sämtliche Benachteiligungsgründe erstrecken.